Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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letzteren Actien deckt. Ist dieß geschehen, so fällt der übrige Theil des nach dem Jahres- 
abschlusse disponibeln Reinertrags bis zum Belaufe von vier Procent des Antheils des Staats 
am Actiencapitale zuförderst diesem als Dividende zu, wogegen der auch dann noch sich er- 
gebende weitere Ueberschuß, insoweit er nicht zu Bildung des Reservefonds (§ 35) zu ver- 
wenden, unter sämmtliche Theilnehmer verhältnißmäßig zu vertheilen ist. 
§ 25. Vorstehende Bestimmungen (§ 24) sind für den Zeitraum von 25 Jahren 
nach Erdffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnlinie Seiten des Staats als unbedingt 
bindend zu betrachten. Von Ablauf dieses Zeitraumes an steht es in der Wahl der Re- 
gierung, ob sie das § 24 erwähnte Verhältniß noch länger fortbestehen lassen, oder ent- 
gegengesetzten Falls die Bahn nach § 8e erwerben will. 
6 26. Die Verbindlichkeit des Staats, rücksichtlich des von ihm zu vertretenden Theils 
des Anlagecapitals mit seinem Dividendenanspruche zurückzustehen, ist überdieß, und zwar 
sowohl vor, als nach Ablauf des § 25 gedachten 25jährigen Zeitraums dann als erloschen 
zu betrachten, wenn die Bahn während fünf auf einander folgender voller Betriebsjahre auf 
das ganze Actiencapital, mithin einschließlich des vom Staate zugeschossenen Antheils am 
ursprünglichen Anlagecapitale und des Zinsenvorschusses während der Bauzeit (§ 22), nach 
Abrechnung aller Betriebs= und Unterhaltungskosten einen effectiven Reinertrag von 4 3 
im jährlichen Durchschnitte gewährt haben sollte. 
Bis zu Eintritt dieses Zeitpunctes wird der Staat die in seinem Besitze befindlichen 
Actien auf dritte Besitzer nicht übertragen. 
§ 27. Sollte innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eröffnung des Betriebs auf der 
ganzen Bahnlinie, ohngeachtet des § 24 ausgesprochenen Rücktritts des Staats am Divi- 
dendengenusse für seinen Antheil, die Rente für die in Privathänden befindlichen Actien we- 
niger als 4 betragen, so verpflichtet sich der Staat, so viel als zur Erfüllung der gedach- 
ten Diridenvenhöhe erforderlich ist, während des gedachten fünfjährigen Zeitraums alljähr- 
lich zuzuschießen. 
§*28. Die Dividenden werden Ende Juni und Ende December jeden Jahres fällig. 
In dem erstern Termine wird unter Berücksichtigung der § 24 flg. gegebenen Bestimmun- 
gen die Vertheilung auf den Rechnungsabschluß vom vorhergegangenen 3 1sten December be- 
gründet, während für die Vertheilung Ende December die Rechnungsübersicht vom Schlusse 
des ersten halben Jahres den Maaßstab giebt. 
Fortsetzung. 
Ausnahme. 
Gewähr. 
Termine. 
§* 20. Die Höhe der in jedem Termine fällig werdenden Dividenden hat das Directo-Feststellung der 
rium im Einverständnisse mit dem Ausschusse unter geeigneter Abrundung der zur Verthei- 
lung gelangenden Beträge festzusetzen. 
§ 30. Der Betrag der in jedem Termine zu zahlenden Dividenden ist vor Eintritt 
desselben vom Directorio bekannt zu machen. 
Dividende. 
Bekannt- 
machung.
	        
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