+ 37. Ureber den Reservefond hat das Directorium besondere Rechnung zu halten, Verwaltung.
und es kann dessen Bestand nach Befinden im Geschäfte selbst als Theil des werbenden Ge-
sellschaftsovermögens angelegt werden.
Bekanntmachungen.
& 38. Die an die Mitglieder der Gesellschaft zu erlassenden Bekanntmachungen sind Modalitet.
durch die Leipziger Zeitung, die allgemeine Preußische Zeitung und das Budissiner Kreisblatt
und zwar, wenn sie mit Rechtsnachtheilen verknüpfte Aufforderungen enthalten, mittelst drei-
maliger Insertion, auch nach Befinden außerdem noch durch andere Blätter zu veröffentlichen.
& 30. Alle in vorstehender Maaße erfolgte Bekanntmachungen und Aufforderungen Wirkung.
sind für sämmtliche Mitglieder der Actiengesellschaft verbindlich und begründen den Eintritt
der nach gegenwärtigen Statuten damit verknüpften Rechtsnachtheile, ohne daß dagegen die
Ausflucht der Nichtkenntniß vorgeschützt oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beansprucht werden könnte.
Mortificationsverfahren.
§ 40. Wegen verlorner, untergegangener oder sonst ihren Inhabern abhanden ge-
kommener Actien, Talons und Dividendenscheine haben die Betheiligten das für die Amor-
tisation Königlich Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli 1777 (C. II.
C. A. Abth. 2, S. 901) und in der Verordnung vom 6ten October 1824 (Gesetzsamm-
lung f. d. K. S. v. J. 1824, S. 195) vorgeschriebene und mit der alleinigen Ausnahme,
daß statt der in der angezogenen Verordnung festgesetzten Verjährungsfrist von zehn Jahren
eine dreijährige eintritt, zur analogen Anwendung kommende Edictalverfahren bei dem Ju-
stizamte zu Dresden zu beantragen und nach Beibringung der demgemäß rechtskräftig erfolg-
ten Präclusion von dem Directorio, welches auf Kosten des Ausbringers die Mortification
öffentlich bekannt macht, Duplicate der mortificirten Documente, sowie Auszahlung der ver-
fallenen Renten zu erhalten.
Umtausch schadhafter. Actien.
§ 41. Flür schadhaft gewordene Actien, deren wesentliche Bestandtheile noch erkenn-
bar sind und gegen Rückgabe derselben können neue Ausfertigungen derselben von dem Di-
rectorio ausgegeben werden.
Regierungscommissar.
§ 42. Als Organ für die Beziehungen der Staatsregierung zur Actiengesellschaft Ernennung.
wird ein Regierungscommissar bestellt werden.
§43. Der Commissar hat das Recht: Wirkungskreis.
1844. 390