Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(253 ) 
8 49. Den Vorsitz in Generalversammlungen und die Entscheidung bei Stimmen— 
gleichheit hat der Vorsitzende des Directorii. 
§ 50. Die Gegenstände, welche in Generalversammlungen, nach einer von dem Di- 
rectorio dem Vorsitzenden des Ausschusses zur Auslassung mitzutheilenden Reihenfolge, zum 
Vortrage und nach Befinden zum Beschlusse kommen müssen, sind: 
a) der jährliche Geschäftsbericht und der jährliche Rechnungsabschluß (6 88e), welche 
mindestens 8 Tage vor der Versammlung gedruckt auszugeben sind; 
b) die Wahl und regelmäßige Ergänzung des Ausschusses (§ 56); 
c) die Abänderung und Ergänzung der Statuten; 
d) vie Auflösung der Actiengesellschaft (§ 8 a, b); 
e) Anträge einzelner Actionärs, welche mindestens zwei Wochen zuvor bei dem Directo- 
rio, welches den Ausschuß rechtzeitig davon zu unterrichten hat, angemeldet worden 
sind; 
1) Entscheidung der zwischen dem Directorio und dem Ausschusse etwa obschwebenden 
keinungsverschiedenheiten. 
Andere Angelegenheiten können vom Ausschusse oder Directorio in Generalversammlun- 
gen zur Berathung und nach Befinden zum Beschlusse gebracht werden. 
Ausschuß und Directorium haben solche Gegenstände und die etwa zu formirenden An- 
träge sich gegenseitig vorher mitzutheilen. 
* 51. Die Abstimmungen erfolgen über gestellte Fragen ohne Unterschied des Be- 
rathungsgegenstandes und mit alleiniger Ausnahme des § 8 a gedachten Falls durch absolute, 
über die Wahl der Ausschußmitglieder, rücksichtlich deren bei Stimmengleichheit das Loos 
entscheidet, durch relative Stimmenmehlheit. 
Eine nicht durch specielle Stimmenabgabe erfolgende Abstimmung ist nur bei sich sofort 
herausstellender Einstimmigkeit und außerdem dann gültig, wenn die anscheinende Minorität 
nach deshalb zu stellender Anfrage eine specielle Abstimmung nicht verlangt. 
52. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle Mitglieder der Actien= 
gesellschaft ohne Unterschied verbindlich. 
* 53. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlungen sind Pro- 
tocolle aufzunehmen, und von dem Vorsitzenden, einem Ausschußmitgliede und zwei Actio= 
nären mit zu unterschreiben, auch mindestens im Auszuge durch den Druck zu veröffentlichen. 
Ausschuß. 
§ 54. Der Ausschuß, welcher dem Directorio berathend und beaufsichtigend zur Seite 
steht, hat demselben gegenüber die Interessen und Rechte der Actiengesellschaft zu vertreten, 
so weit dieß von letzterer nach 8 50 nicht selbst geschieht. 
39 
Vorsitz. 
Gegenstände. 
Abstimmung. 
Beschlüsse. 
Protocolle. 
Zweck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.