Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Zweck. 
Mitgliederzahl. 
Ernennung und 
Wahl. 
Befähigung. 
(256 ) 
demselben zu ertheilen, sowie auch Gutachten ohne Aufforderung des Directorii 
an selbiges zu geben, nicht minder Anträge an dasselbe zu stellen, deren Gewäh- 
rung er dem Interesse der Gesellschaft angemessen hält; 
g) die zu Erfüllung der ihm nach Inhalt der Statuten obliegenden Pflichten noth- 
wendigen, nach Befinden von seinem Vorsitzenden zu beantragenden Mittheilungen 
von dem Directorio zu verlangen; 
h) über die nach Inhalt der Statuten seiner Zustimmung bedürfenden Gegenstände zu 
beschließen; 
1) obschon er weder in seiner Gesammtheit, noch durch deputirte Mitglieder berech- 
tigt ist, Anordnungen im Geschäftsbetriebe zu treffen, so hat derselbe doch das 
Recht, den Bau und den Betrieb der Bahn zu revidiren und dem Direktorio auf 
Grund dessen, was ihm hierbei zur Kenntniß kommt, Bemerkungen und Vorschläge 
zu machen, die jedoch, soweit sie nicht die Befolgung statutarischer Bestimmungen 
betreffen, nur consultativ sein können. 
Das Directorium hat dafür Sorge zu tragen, daß der Ausschuß, dessen Vorsitzender 
oder die durch letztern ernannten Deputationen in den Stand gesetzt seien, von den Beam- 
ten der Gesellschaft jederzeit die etwa zu wünschende Auskunft in geeigneter Weise zu er- 
halten. 
Alle diese Rechte insoweit dabei nicht eine Beschlußfassung des Ausschusses erfor- 
derlich ist — übt derselbe durch den Vorsitzenden oder durch Deputationen aus. 
  
Directorium. 
§ 70. Das Directorium hat die Angelegenheiten der Actiengesellschaft allenthalben 
zu verwalten und die letztere nach außenhin allseits zu vertreten. 
§ 71. Das Directorium besteht aus drei Mitgliedern. 
§ 72. Die Staatsregierung ernennt ein Directorialmitglied, während die zwei an- 
dern Directoren und ein Stellvertreter von dem Ausschusse gewählt werden. 
§ 73. Als Directoren können nicht gewählt oder beibehalten werden: 
a) diejenigen, welche fallirt oder mit ihren Gläubigern accordirt haben, so lange der 
letztern vollständige Befriedigung nicht nachgewiesen ist; 
b) Individuen, welche eine entehrende Strafe erlitten haben, oder sonst nach dem Er- 
messen des Ausschusses zur Führung eines solchen Amtes für unwürdig erklärt 
werden; 
c) Versonen, shelche mit der Gesellschaft in einem nach Entscheidung des Ausschusses 
die Befähigung aufhebenden Contractsverhältnisse stehen; 
4) Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade, sowie Handlungsgesellschaf- 
ter der dem Directorio bereits angehörigen Mitglieder.
	        
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