Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

( 2570) 
& 74. Jede der zwei von dem Ausschusse zu Directorialmitgliedern gewählten Per- Annahme der 
sonen hat im Falle der Wahlannahme vor Antritt des Amtes Zehn Actien unter Zurück- Wahl. 
behaltung der Dividendenscheine bei der Hauptcasse niederzulegen. 
75. Die Dauer der Function des von der Staatsregierung ernannten Directors 
hängt von der Bestimmung der erstern ab, wogegen aller zwei Jahre am letzten Juni ei- 
nes der von dem Ausschusse erwählten Directorialmitglieder sein Amt niederzulegen hat. 
Ueber die Reihenfolge des Austritts entscheidet unter den zuerst gewählten Directoren 
das Loos, später das Alter des Eintritts. Die Amtsdauer des stellvertretenden Directors 
beschränkt sich auf zwei Jahre. 
Die ausgeschiedenen Directorialmitglieder und resp. Stellvertreter sind sofort wieder 
wählbar. 
& 76. Der erste Austritt eines der beiden von dem Ausschusse gewählten Directorial= Austritt. 
mitglieder und des Stellvertreters erfolgt ultimo Juni 1846. Während der Amtsführung 
kann jeder der zwei vom Ausschusse gewählten Directoren und der stellvertretende Director 
seine Stelle freiwillig niederlegen, wenn er zwei Monate zuvor solche bei dem Vorsitzenden 
des Ausschusses schriftlich gekündigt hat, darf aber bis zum wirklichen Austritte den ihm 
obliegenden Geschäften bei Verlust der ihm auf das laufende Jahr zukommenden Remune- 
ration sich nicht entziehen. 
Eine gleichzeitige Kündigung Seiten der beiden Directoren ist nicht zulässig, sondern 
es muß zwischen der zuerst erfolgenden Kündigung und der später eintretenden ein Zeitraum 
von zwei Monaten innen liegen. Der Ausschuß ist berechtigt, von diesen zweimonatlichen 
Kündigungsfristen zu dispensiren. 
§ 77. Vacanzen, welche durch den Tod, durch Remotion, durch Eintritt einer der Vaanzen. 
§ 73 a, b, c, d bemerkten Behinderungsursachen oder durch freiwilligen Entschluß entste- 
hen, sind sofort wieder zu ersetzen, und es tritt das neugewählte Directorialmitglied rück- 
sichtlich der Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. 
§ 78. Sämmtliche Directoren haben, soweit nicht die Statuten etwas anderes fest= Gleichstellung. 
setzen, gleiche Pflichten und gleiche Rechte. 
+J 79. Die Directoren müssen an dem Orte des Gesellschaftsdomicils ihren wesent= Wohnort. 
lichen Wohnsitz haben. 
§ 80. Die Directoren erhalten für ihre Mühwaltung aus der Casse der Gesellschaft Remuneration 
eine von dem Ausschusse festzusetzende Vergütung. 
§J 81. Der nach 8§72 zu wählende stellvertretende Director, auf welchen die &# 7 3, Stellvertreten- 
74, 75, 76, 77, 79, 80 enthaltenen Vorschriften Anwendung leiden, hat den Sitzun= der Director 
gen des Directori# berathend beizuwohnen, jedoch nur in Abwesenheit eines der Directoren 
Stimmrecht. 
Amtsdauer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.