Vorsitzender.
Stellvertreten-
der des Vor-
sitzenden.
Legitimation.
Beschlüsse.
Protocolle.
Verantwort-
lichkeit.
Wirkungskreis.
(2
#22. Die Directoren erwählen aus ihrer Mitte auf je ein Jahr, und wenn inner-
halb dieser Frist das Präsidium sich erledigt, auf den davon noch übrigen Zeitraum einen
Vorsitzenden. Derselbe hat neben den allgemeinen Obliegenheiten eines solchen alle Schrif-
ten und Bekanntmachungen, mögen dieselben unter der § 1 angegebenen Firma oder im
Namen des Directorit ausgefertigt sein, durch Unterzeichnung seines Namens zu vollziehen.
Verträge oder solche Schriften, wodurch der Gesellschaft ein Recht erworben oder eine Ver-
bindlichkeit aufgelegt wird, ingleichen Anstellungs-Bestallungen und Instructionen hat ein
zweites Directorialmitglied mit zu unterschreiben.
s#83. Ebenmäßig wie nach dem vorhergehenden Paragraph der Vorsitzende, wird
ein Stellvertreter desselben gewählt, welcher bei zeitweiliger Abhaltung des Erstern in dessen
Wirkungskreis allenthalben eintritt. — Vermag auch der Stellvertreter nicht zu fungiren,
so liegt dem dritten Directorialmitgliede die subsidiarische Stellvertretung ob.
§ 84. Die Namen der Directoren und des Stellvertreters sind von dem Ausschusfse, die
Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters aber ist von dem Directorio und zwar
in diesem Falle unter Vollziehung durch sämmtliche Mitglieder des Directorii sofort nach
erfolgter Wahl nach § 38 bekannt zu machen. — Diese Bekanntmachung bewirkt der
Betreffenden vollständige Legitimation.
§ 85. Zu Fassung von Beschlüssen bedarf es in der Regel der Anwesenheit der
sämmtlichen Directoren oder zweier Directoren und des Stellvertreters, und es entscheidet
dabei die Stimmenmehrheit. Nur ausnahmsweise können in dringenden Fällen, wo eine
Entschließung unaufschiebbar ist, zwei Directoren solche fassen. Können sich hierbei die
beiden Berathenden nicht zu einer Ansicht vereinigen, so ist vom Vorsitzenden zu resolviren,
es muß jedoch der Gegenstand mit thunlichster Beschleunigung in einer vollzähligen Sitzung
nochmals zum Vortrage kommen.
§J 86. Uieber die Verhandlungen und Beschlüsse des Directorii sind von einem Mit-
gliede desselben, dem Stellvertreter, dem Bevollmächtigten oder einem zum Protocolliren
befähigten Rechtskundigen Protocolle aufzunehmen und von den anwesenden Directoren
mit zu unterschreiben.
§ 87. Für Beschlüsse und Handlungen des Directorii, welche den Statuten zuwider-
laufen, sowie für grobe Nachlässigkeit ist dasselbe verantwortlich. Rücksichtlich der Vertre-
tungsverbindlichkeit der einzelnen Directoren gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 88. Das Directorium ist die ausführende Behörde der Actiengesellschaft und hat
alle zu Erreichung des § 1 und beziehendlich §. 2 gedachten Gesellschaftszwecks dienenden
Handlungen zu beschließen und zu verfügen, namentlich aber
a) die Erbauung der Bahn nebst Zubehbr nach den von der Staatsregierung geneh-
migten Plänen zu veranstalten und in den von der gedachten Regierung vorge-