Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Vorsitzender. 
Stellvertreten- 
der des Vor- 
sitzenden. 
Legitimation. 
Beschlüsse. 
Protocolle. 
Verantwort- 
lichkeit. 
Wirkungskreis. 
(2 
#22. Die Directoren erwählen aus ihrer Mitte auf je ein Jahr, und wenn inner- 
halb dieser Frist das Präsidium sich erledigt, auf den davon noch übrigen Zeitraum einen 
Vorsitzenden. Derselbe hat neben den allgemeinen Obliegenheiten eines solchen alle Schrif- 
ten und Bekanntmachungen, mögen dieselben unter der § 1 angegebenen Firma oder im 
Namen des Directorit ausgefertigt sein, durch Unterzeichnung seines Namens zu vollziehen. 
Verträge oder solche Schriften, wodurch der Gesellschaft ein Recht erworben oder eine Ver- 
bindlichkeit aufgelegt wird, ingleichen Anstellungs-Bestallungen und Instructionen hat ein 
zweites Directorialmitglied mit zu unterschreiben. 
s#83. Ebenmäßig wie nach dem vorhergehenden Paragraph der Vorsitzende, wird 
ein Stellvertreter desselben gewählt, welcher bei zeitweiliger Abhaltung des Erstern in dessen 
Wirkungskreis allenthalben eintritt. — Vermag auch der Stellvertreter nicht zu fungiren, 
so liegt dem dritten Directorialmitgliede die subsidiarische Stellvertretung ob. 
§ 84. Die Namen der Directoren und des Stellvertreters sind von dem Ausschusfse, die 
Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters aber ist von dem Directorio und zwar 
in diesem Falle unter Vollziehung durch sämmtliche Mitglieder des Directorii sofort nach 
erfolgter Wahl nach § 38 bekannt zu machen. — Diese Bekanntmachung bewirkt der 
Betreffenden vollständige Legitimation. 
§ 85. Zu Fassung von Beschlüssen bedarf es in der Regel der Anwesenheit der 
sämmtlichen Directoren oder zweier Directoren und des Stellvertreters, und es entscheidet 
dabei die Stimmenmehrheit. Nur ausnahmsweise können in dringenden Fällen, wo eine 
Entschließung unaufschiebbar ist, zwei Directoren solche fassen. Können sich hierbei die 
beiden Berathenden nicht zu einer Ansicht vereinigen, so ist vom Vorsitzenden zu resolviren, 
es muß jedoch der Gegenstand mit thunlichster Beschleunigung in einer vollzähligen Sitzung 
nochmals zum Vortrage kommen. 
§J 86. Uieber die Verhandlungen und Beschlüsse des Directorii sind von einem Mit- 
gliede desselben, dem Stellvertreter, dem Bevollmächtigten oder einem zum Protocolliren 
befähigten Rechtskundigen Protocolle aufzunehmen und von den anwesenden Directoren 
mit zu unterschreiben. 
§ 87. Für Beschlüsse und Handlungen des Directorii, welche den Statuten zuwider- 
laufen, sowie für grobe Nachlässigkeit ist dasselbe verantwortlich. Rücksichtlich der Vertre- 
tungsverbindlichkeit der einzelnen Directoren gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 
§ 88. Das Directorium ist die ausführende Behörde der Actiengesellschaft und hat 
alle zu Erreichung des § 1 und beziehendlich §. 2 gedachten Gesellschaftszwecks dienenden 
Handlungen zu beschließen und zu verfügen, namentlich aber 
a) die Erbauung der Bahn nebst Zubehbr nach den von der Staatsregierung geneh- 
migten Plänen zu veranstalten und in den von der gedachten Regierung vorge-
	        
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