Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Verantwort- 
lichkeit. 
Bevollmäch= 
tigter. 
Fortsetzung. 
Cautionen. 
Instruction. 
Beaufsichti- 
gung. 
nhalt. 
Verwahrung. 
(260 ) 
sind die Anstellungsbedingungen der nur benannten Beamten ebenfalls mitzuthei- 
len, und die Personen, auf welche die Wahl gefallen, zu bezeichnen; demselben 
sind auch alle solche Anstellungen zur Genehmigung anzuzeigen, bei welchen den 
Anzustellenden eine längere denn halbjährige Aufkündigungsfrift vor ihrer Entlafsung 
zugestanden werden soll; 
R0) die Tare für die Beförderung auf der Eisenbahn im Einverständnisse mit dem Aus- 
schusse (jedoch unter Gestattung von Ausnahmen in einzelnen Fällen) vorzuschlagen 
und nach vorher eingeholter Genehmigung der Staatsregierung festzusetzen; 
p) Alles dasjenige selbstständig zu thun und zu verfügen, was den Generalversammlun- 
gen und dem Ausschusse durch die Statuten nicht ausdrücklich vorbehalten, oder 
wozu des letztern Mitwirkung nicht erforderlich ist. 
(Vergl. §# 6, 7, Sa, 13, 17, 18, 21, 29, 34, 35, 36, 37, 40, 41, 45b, 46, 50, 
69c, f.g#, i, 89, 90, 92, 93, 94, 96.) 
Beamte. 
§#89. Die Beamten der Gesellschaft sind dem Directorio, dessen Vorschriften sie allent- 
halben genau zu befolgen haben, für ihre Handlungen verantwortlich. 
§ 90. Zur Besorgung der laufenden Geschäfte und Ausführung der Beschlüsse des 
Directorii wählt letzteres einen Bevollmächtigten. 
§ 91. Das Directorium hat die getroffene Wahl des Bevollmächtigten öffentlich be- 
kannt zu machen. 
§ 92. Sämmtliche Beamte der Gesellschaft, welche eine Casse unter sich oder eine 
Vertretung auf sich haben, müssen eine vom Directorio zu bestimmende Caution leisten. 
§ 93. Jeder Beamte erhält vor seinem Amtsantritte eine Instruction, die er pünet- 
lich zu befolgen hat. 
Hauptcasse. 
§ 94. Die Hauptcasse besteht in Dresden unter besonderer Aufsicht des Dirertorii 
und es hat jedes Mitglied desselben das Recht und die Obliegenheit, sich von dem Bestande 
der erstern zu überzeugen und deren Prüfung zu beantragen. 
§ 95. In der Haupteasse sind alle Gelder und Documente, soweit davon nicht zur 
Besorgung der laufenden Geschäfte Gebrauch gemacht wird, aufzubewahren. 
§ 96. Die die Hauptcasse enthaltenden Behältnisse sind mit drei Schlössern verwahrt, 
wozu die drei verschiedenen Schlüssel von zwei Directoren und dem Casstrer, oder dem, der 
in Behinderungsfällen des Letztern Stelle vertritt, verwahrt werden.
	        
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