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b) Für den bei jedem Zinstermine erforderlichen Zinsenbedarf ist zunächst der, aus
der nutzbaren Anlegung der eingezahlten Summen etwa zu erzielende Zinsengewinn,
sowie nach künftiger theilweiser Eröffnung der Bahn der Reinertrag von den je-
desmal vollendeten und dem Verkehre übergebenen Bahnstrecken zu verwenden.
c) Der nach Abzug dieser Einnahme übrig bleibende Bedarf wird vom Staate der
Gesellschaft unverzinslich vorgeschossen.
d) Nach vollendeter Herstellung der Bahn werden die vom Staate der Gesellschaft
behufs der Zinszahlung geleisteten Vorschüsse zusammengerechnet und zu dem Ac-
tiencapitale hinzugeschlagen, so daß der Staat von da an rücksichtlich der sich er-
gebenden Summe gleichfalls als Theilhaber am Actienunternehmen zu betrachten ist.
e) Die vom Staate auf seinen ursprünglichen Antheil am Actiencapitale (§ 2) zu
leistenden Einzahlungen nehmen an der Zinsvergütung während des Baues keinen
Antheil. (Vergl. jedoch § Sb, dd.)
§ 4. In Beziehung auf den Antheil des Staats am Actiencapitale, der sich theils
aus der von ihm §& 2 von Haus aus zu übernehmenden Ouote, theils aus den nach §& 3#
zu leistenden Vorschüssen gebildet hat, und für welchen, nach Vollendung der Bahn, die
entsprechende Zahl von Actien auszufertigen ist, hat derselbe zwar an und für sich mit den
Actieninhabern gleiche Rechte und Pflichten auszuüben.
Er wird jedoch auf den ihm darauf zukommenden Dioidendenantheil jedes einzelnen
Betriebsjahres zu Gunsten der in Privathänden befindlichen Actien insoweit Verzicht leisten,
als der gesammte, nach Bestreitung der laufenden Verwaltungs-, Betriebs= und Unterhal-
tungskosten, übrig bleibende Reinertrag nicht eine Rente von 43 jährlich für diese Actien
deckt. Ist dieß geschehen, so fällt der übrige Theil des nach dem Jahresabschlusse dispo-
niblen Reinertrags bis zum Belaufe von 49 des Antheils des Staats am Actiencapitale
zuvörderst diesem als Dividende zu, wogegen der, auch dann noch sich ergebende, weitere
Ueberschuß unter sämmtliche Theilnehmer verhältnißmäßig zu vertheilen ist.
§ 5. Dafern die nach den § 4 getroffenen Bestimmungen für die Actionäre inner-
halb der ersten 5 Jahre nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnlinie ausfal-
lende Jahresdividende weniger als 40 betragen sollte, so verpflichtet sich der Staat, so“
viel, als zur Erfüllung eines Dividendengenusses von 44 erforderlich ist, während des ge-
nannten Zeitraums alljährlich zuzuschießen.
§ 6. Vorstehende Bestimmungen sind für den Zeitraum von 25 Jahren nach Er-
öffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnlinie Seiten des Staats als unbedingt bindend
zu betrachten. Von Ablauf dieses Zeitraums an steht es in der Wahl der Regierung,
ob sie das § 4 bemerkte Verhältniß noch länger fortdauern lassen, oder, entgegengesetzten
Falls, die Bahn unter den unten zu erwähnenden Bedingungen für eigene Rechnung käuf-
lich übernehmen wolle.