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& 7. Die Verbindlichkeit des Staats, rücksichtlich des von ihm zu vertretenden Theils
des Anlagecapitals mit seinem Dividendenanspruche zurückzustehen, ist überdieß, und zwar
sowohl vor, als nach Ablauf des § 6 gedachten 25 jährigen Zeitraums dann als erloschen
zu betrachten, wenn die Bahn während 5 auf einander folgender vollen Betriebsjahre auf
das ganze Anlagecapital, mithin einschließlich des vom Staate nach § 2 und 3 zugeschos-
senen Antheils, nach Abrechnung aller Betriebs= und Unterhaltungskosten, einen effectiven
Reinertrag von mindestens 43 im jährlichen Durchschnitte gewährt haben sollte. Bis zu
Eintritt dieses Zeitpunctes können die im Besitze des Staats befindlichen Actien (§ 4) auf
dritte Personen nicht übertragen werden.
& . Die Regierung behält sich das Recht vor, das Eigenthum der Eisenbahn nebst
Zubehör mittelst Kaufs für den Staat zu erwerben.
Die Ausübung dieses Ankaufsrechts unterliegt folgenden nähern Bestimmungen:
a) dasselbe kann, insofern nicht die Bahn schon früher im Wege freier Vereinigung
in den alleinigen Besitz des Staats übergegangen sein sollte, nicht vor Ablauf des
25sten Betriebsjahres nach Eröffnung der ganzen Bahnlinie, der Gesellschaft gegen-
über, geltend gemacht werden;
b) bei Bestimmung der den Actionärs zu gewährenden Entschädigung wird der den-
selben im Durchschnitte der letzten 10 Jahre vor Realisirung des Kaufgeschäfts
wirklich zu Gute gekommene Dividendengenuß in nachstehender Weise als Maaß=
stab zu Grunde gelegt:
aa) zum Behuf dieser Berechnung ist zuvörderst der höchste und der niedrigste der
in dem 10 jährigen Zeitraume auf die einzelnen Actien ausgefallenen Jahreser-
träge auszuscheiden und die Summen der übrigen, mit 8 getheilt, als Durch-
schnittsdividende zu betrachten;
bb) hat hiernach die letztere 48 oder weniger betragen, so erhalten die Actionärs
den Nennwerth der Actien voll vergütet;
bCc) stellt sich die durchschnittliche Dividende zwar über 40, ohne jedoch 53 zu
übersteigen, so sind die Actionärs für diesen Mehrbetrag überdieß noch entwe-
der durch Fortgewährung einer entsprechenden Rente oder durch Capitalisirung
derselben zum 25 fachen Betrage besonders zu entschädigen.
dd) Letzteres hat zwar auch dann zu geschehen, wenn der Durchschnittsertrag 5
überstiegen haben sollte. Es bleibt jedoch in diesem Falle vorbehalten, auf
dasjenige, was hiernach über den Capitalbetrag von 125 Thlr. pr. Actie zu
gewähren sein würde, die nach § 4 und 5 vom Staate innegelassenen oder zu-
geschossenen Dividenden, nicht minder die zurückgebliebenen vierprocentigen Zin-
sen von den während der Bauzeit aus der Staatscasse geleisteten Einzahlungen
(§ 3e) an Zahlungsstatt in Zurechnung zu bringen.