Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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c) Es beruht in der Wahl der Regierung, ob sie den Ankauf der Bahn auf einmal 
bewirken, oder auch nach und nach mittelst successiver Ausloosung der Actien in 
den von ihr beliebig zu bestimmenden Fristen und Raten realisiren wolle. Letz= 
tern Falls gilt von den, bei jedem Termine zur Verloosung gelangenden Actien 
und der Entschädigung ihrer Inhaber nach dem Verhältnisse der denselben in den 
diesem Zeitpuncte vorangegangenen 10 Jahren zugeflossenen Dividendenbezüge ana- 
log das Nämliche, was vorstehend unter b bestimmt worden ist. 
d4) Die Regierung wird von dem von ihr beschlossenen Ankaufe der Bahn dem Ge- 
sellschaftsdirectorio 6 Monate zuvor amtliche Mittheilung machen, nicht minder in 
dem Falle Sub c jeden Ausloofungstermin und die Zahl der jedesmal zur Aus- 
loosung bestimmten Actien demselben 3 Monate zuvor zur weitern Bekanntmachung 
ankündigen. 
e#) Mit dem Eigenthume der Bahn selbst gehen auch sämmtliche Zubehörungen der- 
selben an Gebäuden, Grundstücken u. s. w., die Betriebsmittel und Materialvor- 
räthe, nicht minder der etwa vorhandene baare Betriebs= und Reservefond, sowie 
überhaupt alle Activen der Gesellschaft, nichts davon ausgenommen, an den Staat 
über, welcher hinwiederum auch die sämmtlichen Passiven der Gesellschaft zur 
alleinigen Vertretung zu übernehmen hat. 
§ 9. Die Actiengesellschaft ist, der Regierung gegenüber, Lverpflichtet, die Eisenbahn 
von Dresden bis Görlitz in der § 1 bemerkten und hinsichtlich der Zwischenpuncte näher 
zu bestimmenden Richtung vollständig auszuführen und innerhalb der nächsten 4 Jahre 
dergestalt zu vollenden, daß dieselbe spätestens mit dem 1 sten Juli 1847 ihrer ganzen Aus- 
dehnung nach in Betrieb gesetzt werden kann. 
Ueber den Zeitpunct für den Beginn der Bahnarbeiten sowohl, als über die Verthei- 
lung des Baues auf die einzelnen Baujahre bleibt die Bestimmung, unter Vernehmung 
des Gesellschaftsdirectorif, der Regierung vorbehalten. 
Die Ausführung des Baues erfolgt unter det Leitung des Directorii durch die von 
demselben anzustellenden Techniker (§ 134), aber unter der technischen Oberaufsicht und 
Controle der Staatsregierung. 
10. Für den Fall, daß von der Staatsregierung künftig zum Behuf der erleich- 
terten Verbindung des südlichen Theils der Oberlausitz mit der Süchsisch-Schlesischen Ei- 
senbahn die Herstellung einer für die Befahrung mit Pferden eingerichteten Flügelbahn 
von Löbau nach Zittau beschlossen und dafür die Unterstützung des Staats nach dem Maaße 
und unter den nämlichen Bedingungen, wie für die Hauptbahn, gewährt werden sollte, 
übernimmt die Actiengesellschaft im Voraus die Verpflichtung, ihr Unternehmen auf die 
gedachte Flügelbahn als integrirenden Bestandtheil des erstern, auszudehnen und selbige 
innerhalb der von der Regierung zu bestimmenden Zeitfrist zur Ausführung zu bringen.
	        
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