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Folium im Grund= und Hypothekenbuche schreiben ließen, nachher vermöge der Bestimmun-
gen des Gesetzes, die Theilbarkeit des Grunveigenthums betreffend, vom 30sten November
1843., §8. 3, 6, 7 sich größern Beschränkungen in der Freiheit, die hinzugeschlagenen
Grundstücke wiederum abzutrennen und abgesondert zu veräußern, unterworfen sehen würden.
Dieses ist eine ungegründete Besorgniß: denn, wenn zwar nach § 6 des angeführten
Gesetzes vom 30sten November 1843 künftig die Grund= und Hypothekenbücher zum An-
halt bei Beurtheilung der Zubehörigkeit oder Nichtzubehörigkeit eines Grundstücks dienen
werden, so ist doch zugleich in § 3 das bei Abtrennungen von geschlossenen Grundstücken
zu beobachtende Maaß dergestalt bestimmt, daß es zwei Drittheile der auf deren Grund und
Boden, ausschließlich der Gebäude, bei Erlassung des Gesetzes vom 30sten No-
vember 18 443 haftenden Steuereinheiten sein sollen, welche bei dem Stammgute ver-
bleiben müssen, und § 7 besagt, daß diese Vorschrift auch dann unverändert angewendet wer-
den soll, wenn nach der Zeit Trennstücke oder sonstige walzende Grundstücke kraft ausdrück-
licher Erklärung mit einem geschlossenen Complere consolidirt worden wären, daß mithin
eine dergleichen Consolidation auf die nach § 3 zu bemessende Zahl der Steuereinheiten,
welche bei dem Stammgute nothwendig verbleiben müssen, keinen Einfluß außern soll.
Da nun jene zufolge der Anzeige unter einem großen Theile der Grundstücksbesitzer ver-
breitete irrige Meinung der Bildung größerer Gutskörper bei Anlegung der Grund= und
Hypothekenbücher hinderlich ist und somit auf dieses Geschäft selbst nachtheilig einwirkt, so
findet das Ministerium der Justiz, in Einverständniß mit dem Ministerium des Innern, für
nothwendig, die Gerichtsbehörden, welche Grund= und Hyppothekenbücher anzulegen haben,
hierauf aufmerksam zu machen, und haben dieselben vorkommenden Falls die Grundstücks-
besitzer, bei denen sie dergleichen unrichtige Vorstellungen wahrnehmen, hierüber zu belehren
und zu verständigen.
Dresden, am 13ten September 1844.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
55.) Verordnung,
die Richtung der Sachsisch-Schlesischen Eisenbahn zwischen Bischoffswerda und
Bautzen betreffend;
vom 17ten September 1844.
Un# Bezugnahme auf die über die Richtung der Sachsisch--Schlefischen Eisenbahn zwi-
schen Dresden und Bischoffswerda unter dem 22 sten Mai dieses Jahres ergangene Verord-