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polizeibehörde jene Umstände angezeigt, und von dieser nach untersuchter Sache eine Beschei-
nigung darüber ertheilt ist, daß gegen die Fortsetzung der Reise keine Bedenken gefunden sind.
In dergleichen Fällen ist die competente Behörde desjenigen Uferstaates, welchem das
Fahrzeug angehört, sofort hiervon in Kenntniß zu setzen.
Diejenigen kleinen Fahrzeuge, mit welchen lediglich landwirthschaftliche Erzeugnisse im
gewöhnlichen Marktverkehr nach nahe gelegenen Orten geführt oder von daher geholt wer-
den, bedürfen dieser Schiffspapiere nicht.
§ 10. Das Schiffspatent ist von der zuständigen Behörde des Staates, zu dessen
A. Nhederei das Fahrzeug gehört, nach dem in der Anlage A. enthaltenen Muster auszustel-
len, nachdem jene Behörde durch technische Untersuchung von der Tüchtigkeit des Fahrzeugs
sich überzeugt und die Tragfähigkeit desselben festgestellt hat.
Das Schiffspatent ist von dem Eigenthümer des Fahrzeugs für dieses, bevor es seine
erste Fahrt antritt, zu erwirken und nach jeder wesentlichen Veränderung oder Reparatut
zu erneuern.
§ 11. Das Schiffspatent verliert seine Gültigkeit, wenn das Fahrzeug, für welches
dasselbe ertheilt wurde, an die Rhederei eines andern Staates übergegangen ist.
Dasselbe ist von der zuständigen Behörde des Staates, in welchem es ausgestellt wurde,
sowohl in diesem Falle, als auch dann, wenn das Fahrzeug zum Gebrauche nicht ferner
vollkommen tüchtig befunden wird, zurückzunehmen.
Unbrauchbar gewordene Fahrzeuge dürfen zu dem Zwecke, um an einem andern Orte
zerschlagen zu werden, nur dann auf der Elbe fortgeschafft werden, wenn diese Fahrt als
die letzte des Fahrzeugs und jener Zweck derselben von der schifffahrtspolizeilichen Behörde
des Abgangsortes unter dem Schiffspatente bemerkt, auch das Fahrzeug nicht mit andern
Gegenständen als mit Holz beladen ist.
§*— 12. Das Schifferpatent ist von einer der in jedem Elbuferstaate hierzu ermächtig-
B. und C. ten Behörden nach den unter B. und C. beiliegenden Mustern auszustellen, nachdem der
Empfänger sich bei dieser Behörde sowohl über seine Unbescholtenheit und sonstigen persön-
lichen Verhältnisse, als auch darüber ausgewiesen hat, daß er in einer, durch amtlich be-
stellte Sachverständige nach den in demselben Staate geltenden Vorschriften vorgenommenen
Prüfung seine Fähigkeit zu dem fraglichen Geschäfte bewährt habe.
Das Schifferpatent für Segel= und Dampfschiffe ermächtigt den Inhaber zur Führung
jedes Elbfahrzeugs, welches der im Patente bezeichneten Gattung und der Rhederei des
Staates, in welchem das Patent ausgefertigt wurde, angehört, so wie das Patent für
Flößer zur Führung jedes Holzfloßes, welches von einem Uferplatze dieses Staats abgeht.
Ein Patent zur Führung von Damnfschiffen ermächtigt zugleich zur Führung von Se-
gelschiffen, nicht aber umgekehrt.