Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

GEu: 
Die Kaufleute und Schiffer zweier oder mehrerer Elbuferstädte können sich über eine 
Beurtfahrt zwischen diesen Städten für bestimmte Zeiträume vereinigen und dabei die 
Zeit der Abfahrt von jedem Orte, die Frachtpreise und sonstige Bedingungen dieses Verkehrs 
festsetzen. 
In derselben Art können die Kaufleute und Schiffer einer Elbuferstadt sich rücksicht- 
lich der von dieser aus nach anderen Orten zu verschiffenden Waaren über eine RNeihe- 
fahrt auf bestimmte Zeit einigen. 
Zur Wirksamkeit solcher Vereinbarungen ist bei einer Beurtfahrt die Genehmigung der 
Regierungen aller Städte, zwischen welchen jene errichtet werden soll, und bei einer bloßen 
Reihefahrt die Genehmigung der Regierung des Abfahrtsorts erforderlich. 
Diese Genehmigung wird, nachdem zuvor sämmtlichen Elbuferstaaten Gelegenheit ge- 
geben ist, sich über die mitgetheilten Bedingungen und Statuten der zu errichtenden Beurt- 
oder Reihefahrt zu äußern, ertheilt werden, wenn jene Bedingungen und Statuten mit den 
Elbschifffahrts-Verträgen und den Landesgesetzen im Einklange stehen. 
Dieselbe wird versagt werden, wenn dadurch ein den Elbschifffahrts-Verträgen wider- 
streitendes Schifffahrts-Monopol begründet werden würde, und es sollen weder durch die 
Statuten, noch durch sonstige Verabredungen Einzelne oder ganze Klassen von Kaufleuten 
oder Schiffern wider ihren Willen zum Beitritte genöthigt oder, ihrer Befähigung und Be- 
reitwilligkeit zur Erfüllung der für alle Theilnehmer geltenden Bedingungen ungeachtet, vom 
Beitritte ausgeschlossen werden dürfen. 
Nach erfolgter Genehmigung der Statuten sind diese durch den Druck zu veröffent- 
lichen. 
Die Regierung, von welcher die Genehmigung ausging, wird deren Befolgung sorgfäl- 
tig überwachen und kann die ertheilte Genehmigung jederzeit zurücknehmen, sobald Sie Sich 
überzeugt, daß das Fortbestehen der Beurt= oder Reihefahrt für Handel und Schifffahrt 
auf der Elbe nachtheilig sein würde. 
Zum Art. VII. 
§20. Die Recognitionsgebühr von den Fahrzeugen ist aufgehoben und es soll künf- 
tig nur der Elbzoll von den Schiffsladungen und Floßhölzern nach den im § 23 bestimm- 
ten Sätzen fortbestehen. 
Zum Art. VIII. 
§# 21. An die Stelle dieses Artikels treten folgende Bestimmungen. 
Der Elbzoll wird nach dem Brutto-Gewichte der Schiffsladungen und Floßhölzer er- 
hoben. 
Die dabei zu Grunde zu legende Gewichts-Einheit ist der Elbzoll-Centner, welcher 100 
Elbzoll-Pfunde enthält und 50 Kilogrammen gleichkommt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.