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Die Kaufleute und Schiffer zweier oder mehrerer Elbuferstädte können sich über eine
Beurtfahrt zwischen diesen Städten für bestimmte Zeiträume vereinigen und dabei die
Zeit der Abfahrt von jedem Orte, die Frachtpreise und sonstige Bedingungen dieses Verkehrs
festsetzen.
In derselben Art können die Kaufleute und Schiffer einer Elbuferstadt sich rücksicht-
lich der von dieser aus nach anderen Orten zu verschiffenden Waaren über eine RNeihe-
fahrt auf bestimmte Zeit einigen.
Zur Wirksamkeit solcher Vereinbarungen ist bei einer Beurtfahrt die Genehmigung der
Regierungen aller Städte, zwischen welchen jene errichtet werden soll, und bei einer bloßen
Reihefahrt die Genehmigung der Regierung des Abfahrtsorts erforderlich.
Diese Genehmigung wird, nachdem zuvor sämmtlichen Elbuferstaaten Gelegenheit ge-
geben ist, sich über die mitgetheilten Bedingungen und Statuten der zu errichtenden Beurt-
oder Reihefahrt zu äußern, ertheilt werden, wenn jene Bedingungen und Statuten mit den
Elbschifffahrts-Verträgen und den Landesgesetzen im Einklange stehen.
Dieselbe wird versagt werden, wenn dadurch ein den Elbschifffahrts-Verträgen wider-
streitendes Schifffahrts-Monopol begründet werden würde, und es sollen weder durch die
Statuten, noch durch sonstige Verabredungen Einzelne oder ganze Klassen von Kaufleuten
oder Schiffern wider ihren Willen zum Beitritte genöthigt oder, ihrer Befähigung und Be-
reitwilligkeit zur Erfüllung der für alle Theilnehmer geltenden Bedingungen ungeachtet, vom
Beitritte ausgeschlossen werden dürfen.
Nach erfolgter Genehmigung der Statuten sind diese durch den Druck zu veröffent-
lichen.
Die Regierung, von welcher die Genehmigung ausging, wird deren Befolgung sorgfäl-
tig überwachen und kann die ertheilte Genehmigung jederzeit zurücknehmen, sobald Sie Sich
überzeugt, daß das Fortbestehen der Beurt= oder Reihefahrt für Handel und Schifffahrt
auf der Elbe nachtheilig sein würde.
Zum Art. VII.
§20. Die Recognitionsgebühr von den Fahrzeugen ist aufgehoben und es soll künf-
tig nur der Elbzoll von den Schiffsladungen und Floßhölzern nach den im § 23 bestimm-
ten Sätzen fortbestehen.
Zum Art. VIII.
§# 21. An die Stelle dieses Artikels treten folgende Bestimmungen.
Der Elbzoll wird nach dem Brutto-Gewichte der Schiffsladungen und Floßhölzer er-
hoben.
Die dabei zu Grunde zu legende Gewichts-Einheit ist der Elbzoll-Centner, welcher 100
Elbzoll-Pfunde enthält und 50 Kilogrammen gleichkommt.