(VII )
Zum Art. XI.
§6# 27. Dieser Artikel wird in Folge des § 20 dieser Additional-Acte aufgehoben.
Zum Art. XII.
& 28. An die Stelle dieses Artikels treten folgende Bestimmungen:
Die Bezahlung des Zolles ist, mit Ausnahme von Böhmen, bis auf Beträge von
4 Thaler hinab in Silbermünzen zu leisten, welche nach dem Vierzehnthalerfuße in einem
der Elbuferstaaten ausgeprägt sind. Ein Thaler ist gleich 30 Silbergroschen oder 360
Pfennigen Preußischer, 30 Neugroschen oder 300 Pfennigen Sachsischer und 24 guten
Groschen oder 288 Pfennigen Hannoverscher oder Anhaltscher Münzeintheilung.
Münzstücke unter 5 Silbergroschen werden bei den Elbzoll-Cassen unterhalb Böhmens
nur zur Berichtigung der in FThaler nicht aufgehenden Beträge angenommen.
Mit dieser Beschränkung sind von jenen Elbzoll-Cassen anzunehmen:
1.) Preußische Silbergroschen zu g10# Thlr. und Pfennige zu F##/ Thlr.
2.) Sichsische Neugroschen zu 31. Thlr. und Pfennige zu F#### Thlr.
3.) Hannoversche und Anhaltsche Gutegroschen zu ##x#Thlr. und Pfennige zu 2#### Thlr.
nebst den, in den genannten Staaten nach dem Verhältnisse dieser Groschen und Pfennige
sonst ausgeprägten, Münzstücken unter 1. Thlr.
In Böhmen ist, statt der Münzen des Vierzehnthalerfußes, gesetzmäßige Oesterreichische
Conventionsmünze dergestalt zu zahlen, daß Ein Gulden von 60 Kreuzern Conventionsgeld
für 21 Silbergroschen oder 252 Preußische, auch 2 10 Sächsische Pfennige angenommen wird.
Uebrigens hängt es von jedem Elbuferstaate ab, ob und nach welchem Werthverhält-
nisse er außer diesen vertragsmäßigen Münzsorten noch andere bei seinen Elbzoll-Cassen zu-
lassen will.
Zum Art. XV.
*20. Der Brunshauser Zoll von den von der Nordsee gekommenen, elbaufwärts die
Mündung der Schwinge passirenden Gütern ist durch den am heutigen Tage abgeschlossenen
besonderen Staats-Vertrag regulirt und dadurch der Art. XV. aufgehoben worden.
Zum Art. XVI.
*30. Ausser den in diesem Artikel genannten Elbzollämtern dient für die aus Böh-
men stromabwärts kommenden Fahrzeuge, deren Ladung nach einem Sachsischen Landungs-
platze oberhalb Schandau bestimmt ist, oder welche blos Personen befördern, das Sachsische
Zollamt in Schmilka als Abfertigungsamt.
Zum Art. XVII.
§ 31. An die Stelle dieses Artikels treten die folgenden, so wie die in den §#§ 32.
und 33. enthaltenen Bestimmungen:
Kein Schiffer oder Flößer darf vom Ladungsplatze abfahren, bevor er mit den Fracht-
briefen über die geladenen Waaren und mit einem vorschriftsmäßigen Manifeste (vergl. § 32)
versehen ist.