Die Frachtbriefe muss en von den Absendern auhdestellt sein und die Gattung und Menge
so wie den Bestimmungsort und Empfänger der. Waaren, benennen.
Das Manifest ist von dem Schiffsführer oder für denselben von einem Dritten, welcher
jedoch kein Elbzoll= oder Hafenbeamter sein darf, anzufertigen.
Jede unterwegs eintretende Bei= oder Ausladung muß sofort in dem Manifeste bemerkt
und von dem Elbzollamte des Bei= oder Ausladungsortes, oder wenn sich ein solches dort
nicht befindet, von dem auf der ferneren Fahrt zunächst berührten Elbzollamte beglaubiget
werden. "6
32. Die Schiffs-Manifeste sind nach dem in der Anlage G. beigefügten Muster an-
zufertigen und müssen enthalten:
1.) Die Nummer und sonstige Bezeichnung des Schiffes und die Orte, an welchen
dessen dermalige Fahrt angefangen hat und endigen soll.
2.) Namen und Wohnort des Schiffs-Eigenthümers.
O3.) Namen und Wohnort des Schiffsführers.
4.) Die Angabe der Zahl der Bemannung.
5.) Aufzählung, Benennung und Gewicht der geladenen Waaren nach der Nummer
und Reihefolge der Frachtbriefe, in der Art, daß jedes Collo aufzuzählen und bei demselben
a.) dessen Bezeichnung und Brutto-Gewicht,
b.) dessen Einladungs= und Bestimmungsort nebst den Namen des Versenders und
Empfängers und
C.) die Benennung der in demselben enthaltenen Waaren
anzugeben ist.
6.) Die Versicherung der Richtigkeit des Inhalts unter öffentlich beglaubigter Unter-
schrift des Schiffsführers. Dieser ist für den Inhalt des Manifests auch dann verantwort-
lich, wenn er dasselbe durch Dritte hat anfertigen lassen.
33. Die Vorschriften über Aylegen und Melden bei den Elbzollämtern gelten auch
für leere Fahrzeuge.
Zum Art. XXI.
s34. Der Schlußsatz: „So oft der Schiffer“ u. s. w. wird dahin abgeändert, daß
die Schiffer und Flößer verpflichtet sein sollen, dem ersten von ihnen berührten Elbzollamte
jedes Staatsgebietes eine richtige Abschrift des vorzuzeigenden Original-Manifestes einzu-
händigen.
Zum Art. XXIII.
§ 35. Nach dem Ablaufe der in diesem Artikel erwähnten Einigung ist, zur Erleich-
terung des Elbverkehrs, von Preußen, Sachsen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg am
30. August 1843 ein Vertrag über das gemeinschaftliche Revisionsverfahren auf der Elbe
abgeschlossen worden, durch welchen die Regierungen von Hannover, Dänemark und Meck-
1844. B