Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Die Frachtbriefe muss en von den Absendern auhdestellt sein und die Gattung und Menge 
so wie den Bestimmungsort und Empfänger der. Waaren, benennen. 
Das Manifest ist von dem Schiffsführer oder für denselben von einem Dritten, welcher 
jedoch kein Elbzoll= oder Hafenbeamter sein darf, anzufertigen. 
Jede unterwegs eintretende Bei= oder Ausladung muß sofort in dem Manifeste bemerkt 
und von dem Elbzollamte des Bei= oder Ausladungsortes, oder wenn sich ein solches dort 
nicht befindet, von dem auf der ferneren Fahrt zunächst berührten Elbzollamte beglaubiget 
werden. "6 
32. Die Schiffs-Manifeste sind nach dem in der Anlage G. beigefügten Muster an- 
zufertigen und müssen enthalten: 
1.) Die Nummer und sonstige Bezeichnung des Schiffes und die Orte, an welchen 
dessen dermalige Fahrt angefangen hat und endigen soll. 
2.) Namen und Wohnort des Schiffs-Eigenthümers. 
O3.) Namen und Wohnort des Schiffsführers. 
4.) Die Angabe der Zahl der Bemannung. 
5.) Aufzählung, Benennung und Gewicht der geladenen Waaren nach der Nummer 
und Reihefolge der Frachtbriefe, in der Art, daß jedes Collo aufzuzählen und bei demselben 
a.) dessen Bezeichnung und Brutto-Gewicht, 
b.) dessen Einladungs= und Bestimmungsort nebst den Namen des Versenders und 
Empfängers und 
C.) die Benennung der in demselben enthaltenen Waaren 
anzugeben ist. 
6.) Die Versicherung der Richtigkeit des Inhalts unter öffentlich beglaubigter Unter- 
schrift des Schiffsführers. Dieser ist für den Inhalt des Manifests auch dann verantwort- 
lich, wenn er dasselbe durch Dritte hat anfertigen lassen. 
33. Die Vorschriften über Aylegen und Melden bei den Elbzollämtern gelten auch 
für leere Fahrzeuge. 
Zum Art. XXI. 
s34. Der Schlußsatz: „So oft der Schiffer“ u. s. w. wird dahin abgeändert, daß 
die Schiffer und Flößer verpflichtet sein sollen, dem ersten von ihnen berührten Elbzollamte 
jedes Staatsgebietes eine richtige Abschrift des vorzuzeigenden Original-Manifestes einzu- 
händigen. 
Zum Art. XXIII. 
§ 35. Nach dem Ablaufe der in diesem Artikel erwähnten Einigung ist, zur Erleich- 
terung des Elbverkehrs, von Preußen, Sachsen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg am 
30. August 1843 ein Vertrag über das gemeinschaftliche Revisionsverfahren auf der Elbe 
abgeschlossen worden, durch welchen die Regierungen von Hannover, Dänemark und Meck- 
1844. B
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.