Object: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Königs selbst oder des zur Eröffnung bevoll- 
mächtigten Ministers, im übrigen in die Hände 
des Präsidenten einer jeden Kammer abgelegt. 
Von den Angehörigen einiger Religionsgesell- 
schaften kann er auch in der für diese bestimmten 
Beteuerungsformel geleistet werden. 
V. Präsident, Vizepräsident und Schriftführer. 
Nach 8 164 der V.U. besteht der Vorstand der 
Ständeversammlung aus einem Präsidenten und 
einem Vizepräsidenten in jeder der beiden Kam- 
mern. Das Amt desselben erstreckt sich je auf 
die Dauer einer ordentlichen Landtagsperiode (vgl. 
8 17,1I). Den Präsidenten der 1. Kammer er- 
nennt der König ohne Vorschlag. Der Vizepräsi- 
dent wird von der 1. Kammer aus der Zahl ihrer 
standesherrlichen Mitglieder durch absolute Stim- 
menmehrheit gewählt. Die Kammer der Abgeord- 
neten wählt ihren Präsidenten und ihren Vize- 
präsidenten aus ihrer Mitte durch absolute 
Stimmenmehrheit. Außerdem kann sie einen 
2. Vizepräsidenten wählen. Solange für die be- 
treffende Kammer weder ein Präsident noch ein 
Vizepräsident bestellt ist sowie im Fall der Ver- 
hinderung derselben versieht in jeder Kammer 
die Stelle des Präsidenten das im Lebensalter 
älteste anwesende Kammermitglied. Jede der 
Kammern wählt auf die Dauer eines ordentlichen 
Landtags ($ 17, II) mit relativer Stimmenmehrheit 
die erforderliche Zahl von Schriftführern aus 
ihrer Mitte. Von sämtlichen Wahlen ist dem 
König Anzeige zu machen. 
VI. Kommissionen der Kammern werden durch 
Wahl derselben gebildet zur Durchberatung von 
Regierungsvorlagen oder Anträgen der Abecord- 
neten vor der Beratung im Landtag (Plenum) 
selbst. Nach $ 173 der V.U. sind kgl. Anträge, 
wenn dies von der Staatsregierung verlangt wird, 
Bazille, Württemberg, 7
	        
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