(XIII.)
tes begriffenen Elbzoll= oder Elbschifffahrts-Polizeibeamten begehen und nicht etwa
einen criminellen Charakter an sich tragen, nebst der Entscheidung über die in
allen diesen Fällen etwa zu leistende Entschädigung.
2.) die Untersuchung und Entscheidung von Streitigkeiten
a) über Betrag und Zahlung der Lootsengebühren,
b) zwischen Schiffsführern und Passagieren über Preis und sonstige Bedingungen und
Verhältnisse des Transports,
I) zwischen den Eignern und Führern, den Dienstleuten und Zugknechten der Strom-
fahrzeuge über ihre Dienst= und Lohn-Verhältnisse.
Außer den im Art. XXVI. unter a. erwähnten Fällen der freiwilligen Unterwerfung
soll das elbzollrichterliche Verfahren auch dann nicht eintreten, wenn der Angeschuldigte
nach der besonderen Gesetzgebung des betreffenden Staats durch Anrufung der höheren Ver-
waltungsbehörde auf den gerichtlichen Weg verzichtet hat.
§ 48. Jedes Elbzollgericht ist berechtigt und verpflichtet, die ihm zugewiesenen Gegen-
stände, ohne Unterschied des Wohnorts der Betheiligten und des Landes oder Orts wo die
Vergehen begangen oder die Streitigkeiten entstanden sind, und ohne Rücksicht auf etwaige
privilegirte Gerichtsstände, zur Untersuchung zu ziehen und zu entscheiden, insofern
1.) was die Zollvergehen betrifft, diese in seinem Gerichtsbezirke entdeckt oder die Ge-
genstände derselben bei Fortsetzung der Fahrt, während welcher das Vergehen be-
gangen ist, in seinem Gerichtsbezirke bei Anbringung der Denunciation betroffen
werden,
2.) die elbschifffahrts= und strompolizeilichen Vergehen während der Anwesenheit der
Thäter in seinem Gerichtsbezirke entdeckt oder solche gegen Führer, Mannschaft oder
Passagiere eines innerhalb seines Gerichtsbezirks auf der Fahrt begriffenen Elbschiffs
bei ihm zuerst zur Anzeige gebracht werden, und
3.) was die im Art. XXVI. unter d. und e. der Elbschifffahrts-Acte und im § 47
unter 2. dieser Additional-Acte bezeichneten Streitigkeiten betrifft, die streitenden
Parteien in seinem Gerichtsbezirke anwesend sind und wenigstens Eine derselben
seine Amtsthätigkeit wegen eines derartigen Anspruchs auruft.
llebrigens kann jeder Uferstaat zur Untersuchung der strom= und schifffahrtspolizeilichen
Vergehungen neben den Elbzollgerichten oder statt derselben auch andere Behörden bestellen.
*49. Das Verfahren bei den Elbzollgerichten soll möglichst kurz und summarisch sein.
Bei Untersuchung der elbschifffahrts= und strompolizeilichen und Zollvergehen findet in
der Regel persönliches mündliches Verhör der Angeschuldigten Statt. Das Elbzollgericht
soll jedoch, falls nicht etwa die Anhaltung von Schiffen und Ladungsgegenständen zur Con-
statirung des Vergehens erforderlich ist, den Angeschuldigten gegen vollständige Sicherheits-
leistung für Zoll, Strafen, etwaige Schäden und Kosten die Fortsetzung der Elbfahrt ge-
statten. Der Angeschuldigte hat indessen vorher, behuf der weiteren Verhandlungen, einen