Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
1 Stück vom Jabre 1844.
Verordnung,
die Beschwerdeführung wegen Versagung der Berichtserstattung auf eingewendete
Appellationen betreffend;
vom 1 lten Januar 1844.
Wie dem Justizministerium vom Oberappellationsgerichte angezeigt worden ist, haben sich
bei Anwendung des Gesetzes, die höhern Justizbehörden und den Instanzenzug in Justiz-
sachen betreffend, vom 2 Ssten Januar 1835, in Bezug auf die in § 34 dieses Gesetzes ent-
haltene Vorschrift, wonach auf unzulässige Appellationen der Richter, bei welchem sie ein-
gewendet worden, keinen Bericht zu erstatten, solches aber dem Appellanten bekannt zu ma-
chen hat, Zweifel hauptsächlich darüber ergeben, welchen Weg der Appellant, der sich hier-
bei nicht beruhigen will, einschlagen könne, um seiner Appellation, falls der Richter sie mit
Unrecht für unzulässig gehalten hätte, Beachtung zu verschaffen und es hat bei den Behör-
den ein ungleichförmiges Verfahren in dieser Beziehung, öfters zur Verzögerung der Sachen
gereichend, Statt gefunden.
Der hierüber vom Oberappellationsgerichte aufgestellten Meinung entsprechend, welche
in dem durch § 34 des angeführten Gesetzes nur so weit, als es die Rücksicht auf Abkür-
zung der Prorcesse erheischte, beschränkten, keinesweges aber ganz aufgehobenen allgemeinen
proceßrechtlichen Grundsatz, daß der Richter über seine Competenz selbst zu urtheilen hat,
und in der Bestimmung desselben Gesetzes § 35 a. E. hinreichende Unterstützung findet,
wird mit Sr. Königl. Majestät Genehmigung zu Erledigung der angezeigten Zweifel und
zu Erreichung eines gleichmäßigen und einfachern Verfahrens Folgendes verordnet:
1. Die Resolution eines Gerichts, daß eine bei ihm eingewendete Appellation unzu-
lässig und darauf kein Bericht zu erstatten sei, kann nicht selbst wieder Gegenstand einer
Appellation werden, welche das Gericht zu beachten hätte, der Appellant kann aber, wenn
er sich bei jener Resolution nicht beruhigen will, darüber bei der Oberbehörde Beschwerde
führen, und zwar hat er diese Beschwerde bei derjenigen Oberbehörde anzubringen, welche
über die Appellation zu entscheiden haben würde, wenn sie zulässig wäre. Diese Behörde
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