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Bevollmächtigten zu bestellen, widrigenfalls für ihn auf seine Gefahr und Kosten ein Ver—
treter ernannt oder wider ihn das Verfahren, welches nach den Landesgesetzen gegen ab—
wesende Uebertreter zuläßig ist, eingeleitet werden soll.
Vorstehende Bestimmungen finden auch da Anwendung, wo an die Stelle der Elbzoll—
gerichte andere Behörden (vergl. S 4.) eintreten.
50. Die Entscheidungen der Elbzollgerichte sind den Betheiligten schriftlich zuzustellen.
Die Recursnahme gegen dieselben bestimmt sich, nebst den dabei eintretenden Fristen,
nach den Landesgesetzen.
Bedarf es zur Vollstreckung einer elbzollgerichtlichen Entscheidung der Requisition einer
anderen Gerichts-, Zoll= oder Polizeibehörde, so ist derselben in allen Elbuferstaaten un-
weigerlich, jedoch nach den für die requirirte Behörde, der inneren Landesgesetzgebung ge-
mäß, bestehenden Formen zu genügen.
Von jeder wegen Uebertretung strom= und schifffahrtspolizeilicher Bestimmungen oder
wegen Zollvergehen erkannten Strafe hat die erkennende Behörde sofort nach Rechtskraft der
Entscheidung alle übrigen an der Elbe für diese Gegenstände bestehenden Behörden in Kennt-
niß zu setzen.
51. Die defraudirten Zollgefälle und erkannten Zollstrafen gebühren dem Staate,
dessen Zollgerechtsame durch das Vergehen verletzt sind.
Polizei-Strafgelder fallen demjenigen Staate zu, in welchem das polizeiliche Strafer-
kenntniß abgegeben worden ist.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht steht in Rücksicht auf Zollstrafen dem
Staate zu, auf dessen Jollgerechtsame das bestrafte Vergehen sich bezieht, in Rücksicht poli-
zeilicher Bestrafungen aber dem Staate, in welchem das Straferkenntniß abgegeben wor-
den ist.
Zum Art. XXVIII.
§ 52. Sämmtliche Elbuferstaaten werden auch künftig, jeder in den Grenzen seines
Gebiets, alle im Fahrwasser sich findenden Hindernisse der Schifffahrt unverzüglich hinweg-
räumen und jedesmal, bis dieses geschehen, die im Fahrwasser oder dessen Nähe befindli-
chen, der Schifffahrt gefährlichen Steine, Bäume 2c. regelmäßig mit Warnungszeichen ver-
sehen lassen.
Die unter einzelnen Uferstaaten hinsichtlich der Vertheilung von Leistungen für die Elb-
schifffahrt bestehenden Verträge und Observanzen bleiben in Kraft.
§ 53. In Ulebereinstimmung mit den von Wasserbauverständigen sämmtlicher Uferstaa-
ten angestellten Untersuchungen des Elbstroms und ihrem darauf begründeten Gutachten vom
15. December 1842. werden die Uferstaaten, jeder für sein Gebiet, die geeigneten Maaß-
regeln treffen, um dem Fahrwasser der Elbe zwischen Hamburg und Tetschen eine Tiefe
von wenigstens drei Fuß Rheinländisch bei einem Wasserstande, welcher um 6 Zoll höher
ist, als der im Jahre 1842. beobachtete niedrigste, zu verschaffen und zu erhalten.