Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Von den zur Erreichung dieses Zwecks in jenem Gutachten empfohlenen Mitteln, nämlich 
1.) Befestigung der im Abbruche befindlichen und Erhaltung der noch nicht im Angriffe 
liegenden Ufer, 
2.) Einschränkung zu breiter Stromstrecken und, erforderlichen Falls, unmittelbarer Auf- 
räumung seichter Stellen, 
3.) Anschließung oder Wegschaffung von Inseln, soweit deren Beibehaltung der Her- 
stellung eines geregelten Fahrwassers hinderlich ist und nicht durch andere wichtige 
Rücksichten erfordert wird, 
4#.) Anzucht und Erhaltung von Buschwerk auf denjenigen Sandfeldern und Anlan- 
dungen, welche ohne Nachtheil für das Fahrwasser bestehen können, 
wird jeder Uferstaat, innerhalb seines Gebiets und in den Grenzen seiner Berechtigungen, 
diejenigen in Anwendung bringen, welche er den jedesmaligen örtlichen und sonstigen Ver- 
hältnissen entsprechend findet. 
Die Ausführung dieser Maaßregeln soll ohne Aufschub begonnen und bis zur voll- 
ständigen Erreichung des vertragsmäßigen Zweckes kräftigst fortgesetzt werden. 
Ueber dasjenige, was in dieser Beziehung in jedem Staate geschehen ist, wollen die 
Elbuferstaaten sich am Schlusse jedes Jahres allseitige Mittheilung machen. 
54. Jeder Uferstaat wird neben oder auf den in seinem Gebiet vorhandenen Brücken 
die geeignete Vorkehrung treffen lassen, um die Handhabung der Masten zu erleichtern, und 
dahin kräftigst Sorge tragen, daß durch Mühlen oder andere Trieb= und Räderwerke, durch 
Wehre oder sonstige Kunstanlagen irgend einer Art auf dem Strome, durch Hinabrollen 
von Blöcken aus den Steinbrüchen und Lagerung des Abraumes hart am Ufer, eine Hem- 
mung oder Erschwerung der Schifffahrt nicht verursacht werde. 
Der Leinpfad ist in Böhmen und Sachsen auch ferner in der bisherigen Art und Weise 
zu unterhalten. Auf der mittleren Stromstrecke, bis zum Anfange des Fluthgebiets, ge- 
nügt es, soweit den örtlichen Verhältnissen nach thunlich, einen Weg von 8 Fuß Breite 
in gleicher Höhe mit dem natürlichen Boden zu ebnen, und von solchen Gegenständen, welche 
den Schiffszug durch Menschen hindern, frei zu erhalten. Innerhalb des Fluthgebietes be- 
darf es einer Vorkehrung für den Schiffszug nicht. 
Die Anlegung von Ladeplätzen und schützenden Winterhäfen soll nach Bedürfniß be- 
fördert werden. 
655. Die Staaten, deren Elbuferstrecken au einander grenzen oder sich gegenüber liegen, 
wollen, behuf zweckmäßiger und gegenseitig unnachtheiliger Ausführung der Ufer= und Strom- 
werke, sich die Pläne solcher von ihnen beabsichtigter Anlagen mittheilen und eine Verstän- 
digung über die bei deren Ausführung in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse, unter 
Zuziehung von Wasserbauverständigen, jederzeit bereitwilligst befördern. 
§ 56. Die Elbe soll von Zeit zu Zeit durch Sachverständige sämmtlicher Uferstaaten 
gemeinschaftlich befahren werden, um die Beschaffenheit des Stromes, die Wirkung der zu
	        
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