(XVIII)
Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzuvertrauende
Fahrzeug mit aller. Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden und Unglück
oder Gefahr, in welche es nebst den darauf befindlichen Waaren und Personen gerathen
könnte, nach allen Kräften und besten Fleißes, soweit möglich, abzuwenden, auch bei
seinen Fahrten die Bestimmungen der Elbschifffahrts= und der Additional-Acte, so wie die
in den einzelnen Staaten geltenden schifffahrts= und strompolizeilichen Vorschriften genau
zu befolgen, ist ihm hierüber gegenwärtiges Schiffer-Patent, gehörig vollzogen und besie-
gelt, ausgestellt worden.
den
(Mame der ehõörde./
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Anlage C.
Muster eines Schiffer-Patentes zur Führung von Holzflößen.
Schiffer-Patent.
N. J
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hat sich über seine Kenntnisse und Fähigkeiten zum Betriebe der Holzflößung auf der Elbe
dergestalt vollkommen ausgewiesen, daß ihm die Erlaubniß zur Führung jedes auf genann-
tem Strome gehenden Holzfloßes unter heutigem Tage unbedenklich ertheilt worden ist.
Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anvertraute Holz-
floß mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden, Unglück oder
Gefahr, in welche es nebst den darauf befindlichen Personen und Gegenständen gerathen
könnte, nach allen Kräften und besten Fleißes, soweit möglich, abzuwenden, auch bei seinen
Fahrten die Bestimmungen der Elbschifffahrts= und der Additional-Acte, so wie die in den
einzelnen Staaten geltenden schifffahrts= und strompolizeilichen Vorschriften genau zu befol-
gen, ist ihm hierüber gegenwärtiges Schiffer-Patent, gehörig vollzogen und besiegelt, aus-
gesertigt worden.
Worzeiger dieses
den
Name der Hehörde./
Unlterscliricst./