Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(XVIII) 
Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzuvertrauende 
Fahrzeug mit aller. Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden und Unglück 
oder Gefahr, in welche es nebst den darauf befindlichen Waaren und Personen gerathen 
könnte, nach allen Kräften und besten Fleißes, soweit möglich, abzuwenden, auch bei 
seinen Fahrten die Bestimmungen der Elbschifffahrts= und der Additional-Acte, so wie die 
in den einzelnen Staaten geltenden schifffahrts= und strompolizeilichen Vorschriften genau 
zu befolgen, ist ihm hierüber gegenwärtiges Schiffer-Patent, gehörig vollzogen und besie- 
gelt, ausgestellt worden. 
den 
(Mame der ehõörde./ 
. JUIMGÆCJMJFJ 
Anlage C. 
Muster eines Schiffer-Patentes zur Führung von Holzflößen. 
Schiffer-Patent. 
N. J 
r# — 
hat sich über seine Kenntnisse und Fähigkeiten zum Betriebe der Holzflößung auf der Elbe 
dergestalt vollkommen ausgewiesen, daß ihm die Erlaubniß zur Führung jedes auf genann- 
tem Strome gehenden Holzfloßes unter heutigem Tage unbedenklich ertheilt worden ist. 
Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anvertraute Holz- 
floß mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden, Unglück oder 
Gefahr, in welche es nebst den darauf befindlichen Personen und Gegenständen gerathen 
könnte, nach allen Kräften und besten Fleißes, soweit möglich, abzuwenden, auch bei seinen 
Fahrten die Bestimmungen der Elbschifffahrts= und der Additional-Acte, so wie die in den 
einzelnen Staaten geltenden schifffahrts= und strompolizeilichen Vorschriften genau zu befol- 
gen, ist ihm hierüber gegenwärtiges Schiffer-Patent, gehörig vollzogen und besiegelt, aus- 
gesertigt worden. 
Worzeiger dieses 
den 
Name der Hehörde./ 
Unlterscliricst./
	        
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