Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(XXV ) 
  
  
  
  
  
Brutto- 
72 " U- 
Position. Gegenstände. gen 
*ie 74. 
b.) weiches: 
Aspen= (Espen-), Birken-, Erlen= (Ellern= oder Elsen-), 
Fichten-, Kiefern= (Föhren= oder Kienen-), Lerchen-, 
Tannen-, Pappeln-, Weiden= und alles andere unter a. 
nicht benannte Holz, à 3 (Nheinl. oder) Preuß. Cu- 
bikfuß . . 1—— 
1844. 
  
9.) 
2.) 
4.) 
Hierbei sind folgende Vorschriften in Anwendung zu bringen: 
Bearbeitete oder beschlagene (vollkantige, vierkantige) Balken 
(Zimmerholz) und dergleichen Nutzhölzer, so wie Bohlen, Plan- 
ken, Stollen, Bretter, Latten und alle andere Sägewaaren, 
können nach den Dimensionen einzelner Stücke (ohne Rabatt) 
cubisch veranschlagt, oder auch, nach Befinden, in ganzen Hau- 
fen, Kabeln oder Lagen gemessen und cubisch berechnet wer- 
den, in welchem letztern Falle alsdann noch 15 Prozent Na- 
batt für die leeren Zwischenräume in Abzug zu bringen sind; 
Werden bewaldrechtete oder schalkantig behauene Langhölzer in 
ganzen Lagen vermessen und tubisch berechnet, so sind 
von dem hiernach ermittelten Inhalte 20 Prozent zu rabattiren; 
Felgen, Speichen, Faßdauben und Stabhölzer sind entweder 
ebenfalls in ganzen Haufen zu vermessen und von dem hier- 
nach erlangten cubischen Inhalte annoch für die leeren Zwi- 
schenräume 20 Prozent zu kürzen, oder es sind solche, so wie 
Kandiskisten, probeweise zu verwiegen und nach diesem Ergeb- 
nisse die übrigen gleichartigen und gleichgroßen Stücke zu be- 
rechnen; 
Unbearbeitete (entwipfelte) Langhölzer, Klötzer 2c. — in Flö- 
ßen und einzelnen Stücken — sind nach Anleitung der Se- 
gondat' schen und Hartig'schen Cubiktabellen, eubisch zu ermit- 
teln, zu welchem Ende die Stärke derselben stets am obern und 
untern Ende zu messen und nach dem Durchmesser in Zollen 
zu bestimmen ist; 
  
 
	        
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