Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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werden sollen, die diese Bogenzahl nicht übersteigen, sind sie auch fernerhin zur Censur zu 
bringen. 
2. Es sind jedoch Schriften, welche nach der Bestimmung & 1 der Censur gesetzlich 
nicht unterliegen, auf Verlangen derjenigen, für deren Rechnung sie gedruckt werden, der 
Censur auch fernerhin zu unterwerfen. Von der Erklärung dieses Verlangens an leiden 
alle wegen Verwaltung der Censur und deren Wirkungen bestehende Vorschriften auf der- 
gleichen Druckschriften Anwendung. » 
Wird die gesuchte Druckerlaubniß von den Censurbehörden verweigert und die Heraus— 
gabe dennoch beabsichtigt, so treten alle Bestimmungen ein, welche nachstehend wegen der 
censurfreien Schriften und insonderheit auch wegen Wegfalls einer Entschädigung für die— 
selben in Confiscationsfällen enthalten sind. 
3. Von den nach § 1 censurfreien Schriften ist vor deren Ausgabe und Versendung 
Ein brochirtes Freieremplar, welches zugleich zur Abgabe an eine öffentliche Bibliothek be- 
stimmt ist, bei der Kreisdirection des Bezirks, in welchem der Druck erfolgt ist, oder in wel- 
chem, wenn der Druck im Auslande erfolgt ist, der Verleger wohnt, einzureichen, hierüber 
aber von deren Canzlei dem Ueberbringer sofort ein Empfangsbekenntniß, in welchem Tag 
und Stunde der Aushändigung desselben zu bemerken ist, auszufertigen und auszuhändigen. 
4. Erst nach Aushändigung des Empfangsbekenntnisses (§ 3) darf mit Ausgabe und 
Versendung der Schrift begonnen werden. 
5. Der Verleger oder derjenige, der dessen Stelle vertritt, und daher bei im Inlande 
gedruckten, aber im Verlage oder in Commission eines Ausländers erscheinenden Schriften 
der hierländische Drucker, ist wegen erweislich vor Aushändigung des § 3 gedachten Em- 
pfangsbekenntnisses vorgenommener Ausgabe und Versendung von Erxemplaren der Schrift 
mit einer Polizeistrafe von zehn bis hundert Thaler, oder nach dem Ermessen der erkennen- 
den Behörde bis zu vierzehn Tagen Gefängniß, im Wiederholungsfalle aber mit einer Geld- 
strafe bis zu zweihundert Thaler oder einer Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen zu belegen. 
6. Durch vorstehende Bestimmungen kommt nur die bisherige Verbindlichkeit, Schrif- 
ten über zwanzig Bogen zur Cenfur zu bringen und die Beobachtung der darauf bezüg- 
lichen Vorschriften in Wegfall. 
Alle übrige dermal geltende Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Presse, über 
die deshalb geordneten Polizeistrafen und über die Bestrafung der in und durch Druckschrif- 
ten verübten Verbrechen bleiben, insoweit dabei nicht die neuen Bestimmungen § 7 und 
folgende dieses Gesetzes von Einfluß sind, unverändert, und leiden mithin auch auf Schrif- 
ten über zwanzig Bogen Anwendung. 
7. Jeder, der zur Veröffentlichung einer Schrift durch den Druck oder zur Verbrei- 
tung derselben mitgewirkt hat, ist in allen Fällen, wo ein Staatsbürger nach allgemeinen 
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