Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Rechtsgrundsätzen seine Wissenschaft um eine Thatsache anzugeben überhaupt verpflichtet ist, 
und die von ihm selbst ertheilte Auskunft solches nicht überflüssig macht, verbunden, seine 
Mitwissenschaft um den Verfasser, und was den Drucker anlangt, seine Mitwissenschaft um 
den Besteller auf Verlangen der competenten Behörde anzugeben und kann dazu im Wei- 
gerungsfalle durch Geld= und nach Befinden Gefängnißstrafe angehalten werden. Dieser Ver- 
bindlichkeit können sich aber dann der Redacteur und der Verleger, sowie derjenige, der dessen 
Stelle vertritt, nicht durch das Vorgeben, daß der Verfasser ihnen unbekannt sei, der Drucker 
nicht durch den Vorwand entziehen, daß er den Besteller des Druckes nicht kenne. Bewirkt 
der Befragte, der Vollstreckung dieser Strafen ungeachtet, die Angabe nicht, oder wird die- 
selbe wahrheitswidrig befunden, so trifft deshalb, und zwar zunächst den Redacteur, in des- 
sen Ermangelung aber den Verleger oder denjenigen, der dessen Stelle vertritt, in deren 
Ermangelung aber den Durucker die eigne Verantwortlichkeit des Verfassers. 
. Zu jeder Zeit können alle und jede im Inlande oder Auslande mit oder ohne 
Censur erschienene Schriften, insofern sich Anlaß dazu ergiebt, von obern und niedern Ver- 
waltungsbehörden mit Beschlag belegt, und kann ihr Vertrieb einstweilen untersagt werden. 
Es ist aber hierüber im geordneten Instanzenzuge sofort an das Ministerium des Innern zu 
berichten, und letzteres hat in einer nach den Vorschriften § 18 des Gesetzes D. vom 30sten 
Januar 1835 zu haltenden Collegialsitzung zu entscheiden, ob das Vertriebsverbot und die 
Beschlagnahme wieder aufzuheben, oder in Wegnahme oder Confiscation zu verwandeln sei. 
Wird das letztere ausgesprochen, so steht dem Eigenthümer der hinweggenommenen Duuck- 
schrift hiegegen ein einmaliger Recurs zu, bei dessen Entscheidung das in § 24 des gedach- 
ten Gesetzes vorgeschriebene Verfahren zu beobachten ist. 
9. Für censurfreie Schriften, deren Confiscation auf diese Weise (§ 8) verfügt wird, 
kann eine Entschädigung aus der Staatscafse nicht gefordert werden. 
Es bleibt jedoch der Staatsregierung vorbehalten, in besonders dazu geeigneten Füällen, 
und wenn dem Verleger Gründe der Billigkeit zu Statten kommen, von dieser Regel eine 
Ausnahme zu machen, und eine den Umständen angemessene Entschädigung auch für solche 
Schriften zuzubilligen. 
10. Wird dagegen in Gemäßheit einer dergleichen Entscheidung (§ 8) mit der Con- 
fiscation einer Schrift verfahren, welche der hierländischen Censur unterlegen hat, oder zu 
deren Vertriebe ausdrückliche Erlaubniß gegeben worden war, die Schrift enthalte nun über 
oder unter zwanzig Druckbogen, so ist dem Eigenthümer derselben Entschädigung zu gewäh- 
ren, diese aber nach folgenden Bestimmungen zu bemessen: 
a) Den Leihbibliothekaren, Antiquaren und überhaupt solchen Personen, welche die 
Schrift wirklich erkauft, und nicht blos unter der Bedingung weitern Vertriebs erhalten 
hatten, ist der von ihnen erweislich dafür bezahlte Preis zu vergüten. 
b) Rücksichtlich der den Buchhändlern und Verlegern zu gewährenden Entschädigung ist 
zu unterscheiden, ob die Schrift im inländischen Verlage erschien, oder nicht.
	        
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