Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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gleichen  Pflastersteine  und  rohe  Feuersteine,  Dachschiefer,  Mauersteine,  Tropfsteine,  auch
Tuf  oder  Tuffstein,  roher  Speckstein,  Talkstein,  grobe  Schleif=  und  Wetzsteine  (zum
Schärfen  der  Sensen  2c.).

Torf.

Vitriolstein.

Ziegel-  und  Backsteine  aller  Art  (Dachpfannen,  Klinker  rc.),  ingleichen  Ziegelmehl.

 

 

B.
Verzeichniß

vom  Elbzolle  gänzlich  befreiten  Gegenstände.

 

1.)  Das  Reisegepäck  der  Reisenden,  d.  h.  die  von  diesen  behuf  des  Gebrauchs  auf  der  Reise
mitgeführten  Sachen  und  deren  Behältuisse,  auch  die  im  Manifeste  nicht  verzeichneten
Reise-Victualien  der  Schiffer  und  Passagiere  in  verhältnißmäßiger  Quantität,  welche
mit  der  billigsten  Umsicht  nach  der  Länge  der  Reise,  der  Stärke  der  Bemannung  2c.
zu  bestimmen  ist.

2.)  Wagen,  welche  die  mit  den  Dampfschiffen  Reisenden  mit  sich  führen,

3.)  Schiffe  und  Böte  jeder  Art,

4.)  die  zum  Inventario  eines  in  der  Fahrt  begriffenen  Elbschiffs  gehörigen  Gegenstände  mit
Einschluß  der  zu  dem  Verdecke  eines  solchen  Fahrzeuges  zugerichteten  Bretter,  auch,  in
Ermangelung  solcher,  die  zur  Bedeckung  der  Ladung  nöthigen  losen  Bretter  und  zwar:

1.)  bei  Schiffen  unter  10  Last  Ladungsfähigkeit  1  Schock,
2.)  von  10  bis  25  2

3.)  25  45  27

4.)  „  „  „  45  u.  mehr  3  „

ingleichen  Unterlagebretter  zum  Bedarf  der  Schiffer  beim  Laden  der  Waaren,

5.)  Leinpferde,  zurückgeführt  werdende,

6.)  Floßgeräthe,  rückgehende,

7.)  Schiffsgeräthschaften,  welche  aus  den  zu  Hamburg  verkauften  abgängigen  Schiffen  elbaufwärts
  zurückgeführt  werden,  unter  der  Bedingung,  daß  von  den  Schiffern  neben  dem
Manifeste  eine  von  dem  zuerst  passirten  Zollamte  beglaubigte  Speeification  producirt
werde,  auf  welcher  sich  jeder  etwaige  Abgang  durch  das  betreffende  Zollamt  verificirt
finden  muß.