Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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aa) Letztern Falls werden den Buchhändlern die hinweggenommenen Eremplare nach 
dem Buchhändlerpreise vergütet. 
bb) Erstern Falls hat für sämmtliche in inländischen Buchhandlungen mit Einschluß 
der des Verlegers vorgefundene und hinweggenommene, sowie für diejenigen Eremplare, 
welche innerhalb einer, dem letztern dazu eingeräumten, angemessenen Frist aus dem Aus- 
lande wieder herbeigeschafft worden sind, der Verleger ein Drittheil des Ladenpreises zu erhalten. 
Den Sortimentshändlern wird aber eine besondere Entschädigung für die bei ihnen vor- 
gefundenen Eremplare nicht geleistet, sondern sie haben sich deshalb an den Verleger zu halten. 
Die nach aa und bb zu gewährende Entschädigung fällt aber dann hinweg, wenn Ver- 
fasser oder Verleger der Schrift bei einer wider sie eingeleiteten Untersuchung wegen einer 
durch Herausgabe der Schrift oder Theilnahme an deren Veröffentlichung begangenen, durch 
Criminalgesetze verpönten Handlung zu einer Strafe verurtheilt worden sind. 
11. In Fällen, wo eine in Gemäßheit der Bestimmungen & 8 ertheilte Entschei- 
dung auf Confiscation oder beziehendlich Hinwegnahme nicht vorliegt, aber gleichwohl das 
Ministerium des Innern, als oberste Verwaltungsbehörde, die Unterdrückung einer Schrift 
für nöthig findet, ist für die hinweggenommenen Eremplare volle Entschädigung nach dem 
von jedem Eigenthümer erweislich dafür bezahlten Preise und dem Verleger nach dem Buch- 
händlerpreise zu gewähren. 
12. JNach vorstehenden Grundsätzen (§& 8 bis mit 11) bestimmt das Ministerium, ob 
und nach welchem Betrage den Eigenthümern der hinweggenommenen Eremplare eine Ent- 
schädigung auf dem Verwaltungswege zuzugestehen sei, welche dann sofort zu gewähren ist. 
Wenn sich der Eigenthümer oder sonst Berechtigte mit der ihm solchergestalt zugebilligten 
Entschädigung nicht begnügt, oder gar keine Entschädigung erhalten soll, oder durch das Ver- 
fahren der Verwaltungsbehörde sich sonst für benachtheiligt hält: so bleibt ihm der Rechts- 
weg vorbehalten (vergl. § 7 des Competenzgesetzes unter 3). 
Ueber die Frage jedoch, ob die Administrativjustizbehörde mit Recht die Unterdrückung 
ausgesprochen habe, steht der Justizbehörde keine Entscheidung zu. 
Uebrigens sind alle vorstehend bestimmten Entschädigungen aus der Staatscasse zu bezahlen. 
13. Dieses Gesetz tritt mit dem isten Mai 1844 in Wirksamkeit. 
14. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung desselben beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am öten Februar 1844. 
Friedrich August. 
SEruard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
 
	        
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