IAV)
Anlage G.
Muster eines Maniffestes
für die auf der Strecke zwischen Melnik und Hamburg oder Harburg fahrenden Elbschiffe.
Ausstellungs-Amt
Maunifest
über die Ladung des Schiffes 5 Eigenthum de
aus geführt vom Steuermann aus zur Fahrt
von nach und bemannt mit Mann.
Bemerkungen.
1) Jedes Fahrzeug muß mit dem Namen des Orts, wohin es gehört und mit einer Nummer deutlich und dau—
ernd bezeichnet sein.
2.) Die Abfahrt von dem Ladungsplatze darf nicht eher erfolgen, als wenn der Schiffer mit dem zur Ladung ge—
hörigen Manifeste nebst Frachtbriefen versehen ist. Jede Zu= und Abladung muß beim nachsten Elbzollamte
gehörig, nachgewiesen werden.
3.) Die Güter eines jeden Frachtbriefes werden im Manifeste unter einer besondern Nummer eingetragen, welche
auch auf dem Frachtbriefe zu bemerken ist. Die Gegenstände eines jeden Frachtbriefes sind im Manifeste in
derselben Reihenfolge anzuführen, wie sie im Frachtbriefe verzeichnet sind. »
4.) Waaren im unverpackten Zustande sind, soweit es ihre Beschaffenheit gestattet, dem Gewicht und der Stück—
zahl nach im, Manifeste anzugeben.
5.) Der Schiffsführer hat das Manifest mit seiner Unterschrift, durch welche er für die Richtigkeit des Inhaltes
haftet, zu versehen und dasselbe beim Elbzollamte des Einladungsortes oder, wenn ein solches sich dort nicht
befindet, bei dem nachsten auf der Fahrt berührten Elbzollamte zur Beglaubigung zu überreichen. Diese ge-
schieht gebuhrenfrei. Besteht das Manifest aus mehr als einem Bogen, so muß es mit Seitenzahlen versehen
und geheftet übergeben werden, worauf die Heftschnur amtlich angesiegelt wird. Alle Frachtzettel und La-
dungspapiere sind bei dieser Gelegenheit vorzuzeigen und während der Fahrt, als Beilagen des Manifestes,
vom Schiffsführer aufzubewahren. „
6.) Der Schifföführer hat das Original-Manifest nebst Beilagen jedem auf der Fahrt berührtem Elbzollamte vor-
sWeigen und eine richtige Abschrift desselben dem zuerst berührten Elbzollamte jedes Staatsgebietes einzu-
andigen. · »
7.)DasManifestwtrdzu.beidem..abgegebenundVondemselbennachVorschrtftderElbschifffabrts-
Acte aufbewahrt. „T
8.) A Schiffe können am ersten Erhebungsamte die Gebühren für die ganze Strecke eines Uferstaates
entrichten.
— —
1844. 1