(IXVIII)
Uebereinkunft
zwischen Sachsen, Oestreich, Preußen, Hannover, Dänemark, Mecklen-
burg-Schwerin, Anhalt-Cöthen, Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg,
Lübeck und Hamburg,
die Erlassung schifffahrts= und strompolizeilicher Vorschriften für die Elbe betreffend.
I. Vereinbarungüber Um die Sicherheit und Ordnung der Elbschifffahrt zu befördern, haben sämmtliche Elb-
die Erlassung schiff- uferstaaten durch ihre zur 2ten Elbschifffahrts-Revisions-Commission versammelten Commis-
fahrtseund krompo= sarien folgende Uebereinkunft unter Vorbehalt der Allerhöchsten, Höchsten und Hohen Ra-
lizeilicher Vorschrif-
ten: tificationen verabreden lassen.
A. für die Ober- Artikel 1. In Beziehung auf die Stromstrecke zwischen Melnik und Hamburg oder
Elbe, Harburg wird jeder Elbuferstaat für sein Gebiet umfassende schifffahrts= und sirompolizeiliche
Vorschriften gleichzeitig mit Verkündigung der Additional-Acte erlassen und dabei die in den
Art. 2. bis 30. enthaltenen Grundsätze festhalten.
B. für die Unter- Für die Stromstrecken zwischen Hamburg oder Harburg und der Nordsee werden die
Elbe. betheiligten drei Staaten die erforderlichen schifffahrts= und strompolizeilichen Vorschriften,
soweit dieß nicht bereits geschehen ist, gleichfalls baldigst erlassen und diese sowohl für die
drei Staatsgebiete, als auch, soweit die abweichenden Verhältnisse es gestatten, mit den
in den Art. 2. bis 30. enthaltenen Grundsätzen in Uebereinstimmung zu bringen suchen.
II. Grundsätze der Art. 2. Auf die Construction, Ausrüstung und Erhaltung der Fahrzeuge und ihrer
für die Ober-Elbe Zubehhrungen, insbesondere der Maschinen und Kessel auf Dampfschiffen, haben die Eigner
zu erlassenden Vor- —— ... - ,
ghriften: eben so, wie die Führer der Fahrzeuge ganz vorzügliche Sorgfalt zu verwenden, und na-
A. Construction, mentlich in Bezug auf die Dampfschiffe die bestehenden, besondern Vorschriften wegen An-
Lüsrnsan und Er-lage und Gebrauchs von Dampfapparaten genau zu beobachten.
I.) der Fahrzeuge, Sie sind verpflichtet, sich den von Zeit zu Zeit vorzunehmenden amtlichen Untersuchun-
gen ihrer Fahrzeuge nebst Zubehörungen zu unterwerfen, und die etwa hierbei gerügten
kängel sofort abzustellen.
In Fällen entstandener, mit Gefahr verknüpfter Beschädigung des Fahrzeuges während
der Reise ist letztere sofort einzustellen und erst nach erfolgter vollständiger Ausbesserung des
Schadens weiter fortzusetzen.
2.) der Holzstoße. Art. 3. Die ein Holzfloß bildenden Stämme, Balken und anderen Materialien müs-
sen unter sich fest und dauerhaft verbunden, und die Floße selbst an beiden Enden mit
einem Steuerruder versehen sein. Die Breite eines Golzfloßes darf in der Regel 20 Fuß
preußisch nicht überschreiten. Doch kann von jedem Ulferstaate für seine Elbstrecken eine
größere Breite der Holzfloße zugelassen werden.