Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

LXKN) 
Art. 4. Kein Schiff oder Floß darf stärker belastet werden, als es die bekannte Be-B. Belastung der 
schaffenheit der Fahrbahn und der herrschende Wasserstand erlauben. Schiffe und Floße. 
Art. 5. Bei. jedem, auf der Fahrt begriffenen, zur Fracht oder Personenfahrt dienen= C. Beifahrzeuge. 
den Schiffe muß sich wenigstens ein gut und dauerhaft gebautes Boot befinden. 
Art. 6. Während der Fahrt darf kein Schiff oder Floß die Fahrbahn absichtlich ver= D. Verhalten, rück- 
lassen. sichtlich 
Jede Verunreinigung der letzteren durch Auswerfung von Ballast, Steinen, Steinkoh= 5#.) der Fahrbahn, 
lenschlacken oder andern der Schifffahrt hinderlichen oder gefährlichen Gegenständen ist ver- 
boten. 
Aus diesem Grunde müssen die zur Beschwerung der Steuerruder dienenden Steine oder 
anderen Körper dergestalt befestigt und verwahrt sein, daß das Herabfallen derselben in die 
Fahrbahn oder Leichterstellen verhütet wird. 
Art. 7. Die Ufer nebst den an denselben befindlichen Werken und Anlagen, sowie b.) der Ufer, Brücken 
die Brücken, Schiffsmühlen, Fähren u. s. w. dürfen von den Schiffen und Holzflößen auf und anderer Werke, 
ihrer Fahrt nicht berührt und beschädigt, auch die Leinpfade von den Zugknechten oder dem 
Zugvieh weder verdorben, noch zum Nachtheil der anliegenden Grundstücke überschritten 
werden. 
Dampfschiffe müssen sich von den Uferanlagen möglichst entfernt halten, damit letztere 
vom Wellenschlage nicht beschädigt werden. 
Art. 8. Die Schiffs= und Floßführer dürfen in der Regel nur an den bestimmten c.) des Aulegens und 
Landungs-- und Ladeplätzen, oder da, wo es außerdem für gewöhnlich nachgelassen ist, an= Ankerns 
legen und vor Anker gehen. 2".0 am User und 
» ·»» » . an Bruͤckenpfeilern, 
Nur in Nothfällen ist es gestattet, auch an anderen Uferstellen anzulegen, wobei jedoch 
Buhnen, Packwerke, Uferbefestigungen (Vernähterungen), Dämme und unterbrüchige oder 
durch Verbotstafeln bezeichnete Uferstrecken zu meiden sind. 
An das Ufer, auf welchem sich der Leinpfad befindet, darf ein Schiff oder Floß nur 
dann anlegen, wenn ihm die Ladung oder Löschung seiner Waaren oder das Aus= und 
Einladen der Hölzer daselbst erlaubt ist, oder wenn Unwetter oder Beschädigung dasselbe 
hierzu nöthigen. 
Dergleichen außergewöhnliche Landungsplätze sind jedoch von den Schiffs- und Floß— 
führern sofort nach entfernter Gefahr oder erfolgter Ein= oder Ausladung wieder zu verlas- 
sen, auch sind die Fahrzeuge und Floße, so lange sie daselbst liegen, bei Nacht oder dich- 
tem Nebel durch Aussteckung einer erleuchteten Laterne zu signalisiren, und, um den Zug 
anderer Schiffe an der Leinpfadseite nicht zu hindern, die Masten niederzulegen. 
Das Einschlagen von Pfählen auf dem Ufer, um die Schiffe und Floße mittelst ver 
Taue an solche zu befestigen, ist an solchen außergewöhnlichen Ankerplätzen, unbedingt un- 
tersagt.
	        
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