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Art. 4. Kein Schiff oder Floß darf stärker belastet werden, als es die bekannte Be-B. Belastung der
schaffenheit der Fahrbahn und der herrschende Wasserstand erlauben. Schiffe und Floße.
Art. 5. Bei. jedem, auf der Fahrt begriffenen, zur Fracht oder Personenfahrt dienen= C. Beifahrzeuge.
den Schiffe muß sich wenigstens ein gut und dauerhaft gebautes Boot befinden.
Art. 6. Während der Fahrt darf kein Schiff oder Floß die Fahrbahn absichtlich ver= D. Verhalten, rück-
lassen. sichtlich
Jede Verunreinigung der letzteren durch Auswerfung von Ballast, Steinen, Steinkoh= 5#.) der Fahrbahn,
lenschlacken oder andern der Schifffahrt hinderlichen oder gefährlichen Gegenständen ist ver-
boten.
Aus diesem Grunde müssen die zur Beschwerung der Steuerruder dienenden Steine oder
anderen Körper dergestalt befestigt und verwahrt sein, daß das Herabfallen derselben in die
Fahrbahn oder Leichterstellen verhütet wird.
Art. 7. Die Ufer nebst den an denselben befindlichen Werken und Anlagen, sowie b.) der Ufer, Brücken
die Brücken, Schiffsmühlen, Fähren u. s. w. dürfen von den Schiffen und Holzflößen auf und anderer Werke,
ihrer Fahrt nicht berührt und beschädigt, auch die Leinpfade von den Zugknechten oder dem
Zugvieh weder verdorben, noch zum Nachtheil der anliegenden Grundstücke überschritten
werden.
Dampfschiffe müssen sich von den Uferanlagen möglichst entfernt halten, damit letztere
vom Wellenschlage nicht beschädigt werden.
Art. 8. Die Schiffs= und Floßführer dürfen in der Regel nur an den bestimmten c.) des Aulegens und
Landungs-- und Ladeplätzen, oder da, wo es außerdem für gewöhnlich nachgelassen ist, an= Ankerns
legen und vor Anker gehen. 2".0 am User und
» ·»» » . an Bruͤckenpfeilern,
Nur in Nothfällen ist es gestattet, auch an anderen Uferstellen anzulegen, wobei jedoch
Buhnen, Packwerke, Uferbefestigungen (Vernähterungen), Dämme und unterbrüchige oder
durch Verbotstafeln bezeichnete Uferstrecken zu meiden sind.
An das Ufer, auf welchem sich der Leinpfad befindet, darf ein Schiff oder Floß nur
dann anlegen, wenn ihm die Ladung oder Löschung seiner Waaren oder das Aus= und
Einladen der Hölzer daselbst erlaubt ist, oder wenn Unwetter oder Beschädigung dasselbe
hierzu nöthigen.
Dergleichen außergewöhnliche Landungsplätze sind jedoch von den Schiffs- und Floß—
führern sofort nach entfernter Gefahr oder erfolgter Ein= oder Ausladung wieder zu verlas-
sen, auch sind die Fahrzeuge und Floße, so lange sie daselbst liegen, bei Nacht oder dich-
tem Nebel durch Aussteckung einer erleuchteten Laterne zu signalisiren, und, um den Zug
anderer Schiffe an der Leinpfadseite nicht zu hindern, die Masten niederzulegen.
Das Einschlagen von Pfählen auf dem Ufer, um die Schiffe und Floße mittelst ver
Taue an solche zu befestigen, ist an solchen außergewöhnlichen Ankerplätzen, unbedingt un-
tersagt.