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Das Anlegen und Ankern unmittelbar vor oder hinter den Pfeilern stehender Brücken
ist unter allen Umständen verboten.
bb.) in der Fahrbahn
Foprrorn Art. 9. In der Fahrbahn darf ein Schiff oder Floß nur an solchen Stellen vor
Uer, entfern Anker gehen, an welchen jene so breit ist, daß andere, selbst die größten Fahrzeuge oder
Floße, neben jenem noch bequem vorbeifahren können. Solchenfalls und wenn ein Schiff
auf einer vom Ufer entfernten Stelle vor Anker geht, treten wegen dessen Signalisirung
die Bestimmungen des Art. 8. ein.
d.) des Ableichtens, Art. 10. Kein Schiff darf im Fahrwasser da um= oder überladen, wo es dem Schiffs-
verkehr hinderlich ist.
Ist die Ableichtung nöthig, um das Schiff über Untiefen im Fahrwasser zu schaffen,
so muß sie stets vor den letzteren und an solcher Stelle geschehen, wo weder das beladene
Schiff, noch der Leichter den Schiffsverkehr hindern oder erschweren.
Wird ein Schiff im Fahrwasser dergestalt festgefahren, daß dasselbe nicht sofort oder
nur durch Ableichtung wieder abgebracht werden kann, so ist der Führer strafbar.
Tc.) des Passirens Art. 11. Sind gefährliche oder schwierige Stromstellen den Schiffs= oder Floßführern
gosährher GOlemn nicht genau bekannt, so müssen sie dieselben durch vorausgeschickte Häupter untersuchen las-
sellln, 8 sen, insofern sie nicht vorziehen, sich da, wo Lootsen zu haben sind, derselben gegen Erle—
gung der taxmäßigen Gebühren zu bedienen.
.) des Passirens der Art. 12. Stehende Brücken dürfen von Dampfschiffen nur mit halber Geschwindig-
Brücken, keit und zurückschlagenden Rädern passirt werden.
Beladene Segelschiffe können, bei starker Strömung durch die Brückenbögen, da, wo
Lootsen zu haben sind, sich der letzteren bedienen, müssen aber außerdem die größte Vor-
sicht und Aufmerksamkeit beim Passiren der Brücke anwenden und namentlich in der Thal-
fahrt mittelst des Ankers sacken oder umlegen.
Unbeladene Fahrzeuge und Floße können stromrecht durchgehen.
Segel= und Dampfschiffe haben dabei ihre Masten und Rauchfänge soweit niederzule-
gen, daß die Bogenwölbung von demselben nicht berührt werden kann, auch ist von Fahr-
zeugen und Holzfloßen jedes Anstreifen an die Seitenwände der Pfeiler zu vermeiden.
g) des Passirens der Art. 13. Jedes Schiff, welches im Begriff steht, eine im Gange befindliche Fähre
Fähranstalten (slie= zu passiren, muß in angemessener Entfernung beilegen, bis die Fähre aus dem Bereiche
genden Brücken) des Fahrwassers und des Wellenschlages gelangt ist.
Dagegen haben die Fährmeister oder Fährknechte während des Vorbeifahrens von Holz-
floßen den Gang der Fähre so lange, bis diese Floße vorüber sind, einzustellen.
l.) des Fahrens bei Art. 14. Während des Fahrens bei finsterer Nacht oder dichtem Nebel muß jedes
*7b“m· o der dichtem Schiff oder Floß in der Thalfahrt drei, in der Bergfahrt zwei über einander befindliche,
42½*i½. hellerleuchte Laternen am halben Mast oder, wenn es ohne Mast fährt, an einer, nach
allen Seiten hin sichtbaren Stelle führen.