Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(LXX) 
Außerdem hat jedes Dampfschiff von 5 zu 5 Minuten und, dafern es ein Fahrzeug 
in seinem Fahrstrich vor sich bemerkt, sofort nach dessen Wahrnehmung ein deutlich ver— 
nehmbares Zeichen durch die Glocke oder Dampfpfeife zu geben. 
Art. 15. Von zwei, sich im freien Fahrwasser begegnenden Segelschiffen oder Floßen i.) des Begegnens 
behält dasjenige, welches gezogen wird, die Leinpfadseite. Wird aber keins derselben gezo- der, Schiff oder 
gen, so muß das zu Berg gehende dem zu Thal fahrenden, soweit es Wind und Oert- b°.) im freien 
lichkeit gestatten, ausweichen und gleichzeitig diejenige Seite, auf welcher letzteres vorbeikom- Strome, 
men kann, von einem an der Spitze aufgestellten Mann in angemessener Entfernung durch Frrager egelschiffe 
Zuruf und verständliche Zeichen andeuten lassen. 7 
Auf diesen Zuruf ist von dem thalwärtsfahrenden Schiffe oder Floße, zum Zeichen, daß 
er richtig verstanden worden, stets zu antworten. 
Art. 16. Begegnen sich im freien Fahrwasser zwei Dampfschiffe, so muß jedes der= #.) der Dampfschiffe, 
selben beim Ausweichen, soweit es thunlich ist, das ihm zur Rechten liegende Ufer halten. 
Begegnen sie sich zur Nachtzeit oder bei dichtem Nebel, so hat jedes derselben durch 2 Zei- 
chen mit der Glocke anzukündigen, daß es rechts ausweiche. Ist aber ein Dampfschiff durch 
die Oertlichkeit verhindert, auszuweichen, so hat dessen Führer solches dem entgegenkommen- 
den Fahrzeuge durch 3 Zeichen mit der Glocke und gleichzeitig durch Zuruf, der beantwor- 
tet werden muß (Art. 15.), anzudeuten; in diesem Falle muß das letztere Fahrzeug nach 
der ihm als fahrbar bezeichneten Stelle ganz ausweichen. 
Art. 17. Dampfschiffe müssen im freien Fahrwasser den Segelschiffen oder Floßen #.) der Segelschiffe 
ausweichen und zwar nach derjenigen Seite hin, auf welcher sie an letzteren ohne Gefahr oder Floße und der 
vorbeizukommen vermögen. Gestattet indessen die Oertlichkeit dem Dampfschiffe nicht, sei= Damyfschiffe, 
nerseits auszuweichen, so hat dessen Führer solches dem entgegenkommenden Fahrzeuge oder 
Floß zur Tageszeit durch Aufziehung einer blauen Flagge bis zum halben Mast ung gleich- 
zeitig durch 3 Zeichen mit der Glocke und durch Zuruf, der nach Art. 15. beantwortet 
werden muß, zur Nachtzeit oder bei dichtem Nebel aber durch 3 Zeichen mit der Glocke 
und durch Zuruf, welcher nach Art. 15. beantwortet werden muß, unverzüglich zu erkennen 
zu geben. Solchenfalls muß das Segelschiff oder Floß nach der, ihm als fahrbar bezeich- 
neten Seite ganz ausweichen. 
Art. 18. Ist von zwei sich entgegenkommenden Fahrzeugen oder Floßen eine schmale, bb.) bei schmaler 
für das gegenseitige Ausweichen keinen hinlänglichen Raum darbietende Stromrinne zu pas= Stromrinne, 
siren, und das Eine derselben schon in letztere eingelaufen, so muß das noch außerhalb der 
Stromrinne befindliche Fahrzeug oder Floß so lange beilegen, bis das andere dieselbe völ. 
lig durchfahren hat. Kommen beide sich entgegenfahrende Fahrzeuge gleichzeitig an den 
Ein= und Ausgängen der Stromrinne an, so muß das zu Berg fahrende so lange anhal- 
ten, bis das zu Thal fahrende die Ninne zurückgelegt hat. Vermöchte jedoch das strom- 
abwärts kommende Fahrzeug oder Floß nicht mit aufgespannten Segeln oder nicht strom-
	        
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