(LXXIII )
deren Sicherheitsvorschriften, die, nach dem Ermessen der dabei betheiligten Uferstaaten,
entweder im allgemeinen oder für den einzelnen Fall als erforderlich angesehen werden
dürften.
Art. 23. Der Schiffsführer hat in allem, was das Fahrzeug selbst, dessen Leitung, E. Gegenseitige Be-
Erhaltung, Ladung u. s. w. und die Aufrechthaltung der guten Ordnung auf demselben seshetenn Oblic-
betrifft, den Oberbefehl über Mannschaft und Passagiere, welche verpflichtet sind, sich dem a.) der Schifss-
von ihm in jenen Beziehungen ertheilten Anordnungen ohne Widerspruch zu fügen. Dasz führer, Mannschaf-
selbe gilt von den Floßführern und den ihm beigegebenen Leuten. ten und Passagierc,
Widerspenstige, unruhige und Unordnung erregende Individuen können noch während
der Fahrt aus dem Schiffe oder von dem Floße entfernt und der nächsten Polizeibehörde
zur Bestrafung übergeben werden.
Dagegen ist der Schiffsführer verpflichtet, nicht allein gegen die ihm untergebene Mann—
schaft ein anständiges, das ihm unbedingt nöthige Ansehen bei derselben sicherndes Beneh—
men zu beobachten, sondern auch die Achtung gegen seine Passagiere niemals aus den Au-
gen zu setzen, und dieselben nicht mit Zumuthungen zu behelligen, zu deren Befolgung sie
in gedachter ihrer Eigenschaft nicht verbunden sind.
Insbesondere dürfen Handleistungen von den Passagieren nur in Fällen dringender Ge-
fahr gefordert werden.
Art. 24. Sobald ein Lootse die Führung des Fahrzeugs übernommen hat, geht b.) der Schiffs-
alle Befugniß, Verpflichtung und Verantwortlichkeit in Bezug auf die Leitung des Schiffs wc ar
vom Schiffsführer auf denselben über, und die Mannschaft ist zur unbedingten Befolgung ten.
seiner Befehle verbunden. Nach Zurücklegung der gefährlichen Stelle tritt der Schiffs-
führer in die, ihm als solchem zufommenden Befugnisse und Verbindlichkeiten ohne wei-
teres wieder ein.
Art. 25. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die größte Aufmerksamkeit auf die gela= F. Verpflichtungen
denen Fracht= und Passagier-Güter zu verwenden, und nicht allein das Abhandenkommen des Schifföfährers
oder Verderben, sondern auch jede Beschädigung derselben möglichst zu verhüten. ereschan
Gleiche Fürsorge liegt jedem Einzelnen der Schiffsmannschaft ob. der Güterladungen,
Für den Ersatz des, durch Abhandenkommen, Verletzung oder Verderben der Ladung
herbeigeführten, Schadens ist der Schiffsführer stets zunächst verhaftet, insoweit er nicht
nachzuweisen vermag, daß der Schade durch inneren Fehler der Sache, mangelhafte Ver-
packung oder unabweisliche Ereignisse verursacht worden sei.
Art. 26. An der Waarenladung verübte Diebstähle sind vom Schiffsführer, unmit= b.) bei entdeckten
telbar nach ihrer Entdeckung, der nächsten elbschifffahrtspolizeilichen Behörde unter genauer Schiffsdiebstählen,
Angabe aller Umstände zur weitern polizeilichen Erörterung anzuzeigen.
Art. 27. Der auf Frachtschiffen oder Floßen dienenden Mannschaft ist es untersagt, c.) Verbotener
neben den eingeladenen Gegenständen, gleichnamige oder andere Waaren für eigene Rech- S##snnerlh= der
nung auf dem Schiffe oder Floße mit sich zu führen und Handel oder ähnliche Geschäfte *5
mit solchen zu treiben.
1844. K