Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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2) folgende nicht zur Literatur gehörige, sondern Bevürfnissen des Gewerbes und Ver- 
kehrs, sowie des häuslichen und geselligen Lebens dienende Drucke, als: 
Preiscourante, Frachtbriefe, Avisbriefe, Wechsel, Cassenzeddel, Anweisungen, Cours- 
zeddel, Facturen, Versendelisten, Versende= und Verlangzeddel, Rechnungsabschlusse, 
Bänder zur Versendung von Zeitschriften, Bücherumschläge, insoweit sie nur Bücher- 
titel enthalten, Titel zu Bücherrücken, Tabellenschemata, Etiquetten, Adreß-, Vi- 
siten-, Einladungs-, Verlobungs= und Vermählungskarten und Anzeigen anderer 
Familienereignisse. 
# 2. Mit den § 1 gedachten Ausnahmen bleiben auch fernerhin alle hierlands zu 
druckende oder auch nur zu verlegende Schriften der Censur unterworfen und dürfen daher 
nicht ohne Genehmigung der dazu ermächtigten Personen gedruckt oder auf andere mechani- 
sche Weise vervielfältigt werden. 
# 3-0Für Beobachtung der Vorschrift § 2 verantwortlich sind in Betreff der im 
Auslande gedruckten, im Inlande verlegten Schriften die inländischen Verleger; in Betreff 
der hierlands gedruckten die Vorstände der Buchdruckereien und anderer Anstalten, aus wel- 
chen censurpflichtige Schriften hervorgehen können. 
Sowohl die selbstverwaltenden Eigenthümer, als die von den Eigenthümern etwa anzu- 
stellenden verantwortlichen Geschäftsvorstände der Offizinen, sind künftighin, und zwar, in- 
sofern sie bereits den Unterthaneneid geleistet haben, mit Verweisung darauf handschläglich, 
außerdem aber an Eidesstatt, vor Beginn ihres Geschäfts darauf zu verpflichten: 
daß sie die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung beobachten und insonderheit 
censurpflichtige Schriften nicht ohne eingeholte Genehmigung der Censoren, an 
welche sie gewiesen sind, drucken lassen wollen. 
Sie sind wegen Befolgung der bestehenden Vorschriften zugleich für alle in der Offizin 
angestellte Personen verantwortlich. 
§#4. Buchdruckereien können nicht ohne Concession errichtet werden. Gesuche darum 
sind bei der Ortsobrigkeit anzubringen, welche darüber an die Kreisdirection, in den Schön-- 
burgischen Receßherrschaften an die Gesammteanzlei, zu berichten hat. Von diesen Be- 
hörden wird die Entschließung des Ministeriums des Innern eingeholt, und über die ertheilte 
Concession ein Schein ausgefertigt. Die Gesammtcanzlei kann jedoch, wiewohl unbeschadet 
der auf geführte Beschwerde erfolgenden Anweisung, das Gesuch zurückweisen. 
Die Erlaubniß zur Anlegung von Steindruckereien und andern Anstalten, aus wel- 
chen censurpflichtige Schriften hervorgehen können, außer den Buchdruckereien, kann von 
den Ortsobrigkeiten ertheilt werden. Sie haben aber davon jedesmal gleichzeitig Anzeige 
zur Kreisdirection zu erstatten. 
§ 5. Der Drucker ist dafür verantwortlich, daß der Satz und Druck mit dem vom 
Censor genehmigten Manuseripte oder Satzbogen übereinstimme, und hat diese ein Jahr
	        
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