Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

IAXXVII) 
Seine Durchlaucht der regierende Herzog zu Anhalt-Dessau, und 
Seine Durchlaucht der regierende Herzog zu Anhalt-Bernburg, 
den Herzoglich Cöthenschen Geheimen Finanzrath August Ludwig von Behr, Ritter 
des Herzoglich Anhaltschen Hausordens, Albrechts des Bären, des K. K. Oester— 
reichischen Leopold-Ordens III. Klasse, des Kaiserlich Russischen St. Annen-Ordens 
II. Klasse und des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens III. Klasse; 
endlich: 
der hohe Senat der freien und Hansestadt Lübeck wegen des Mitbesitzes 
von Bergedorf, den Senator Dr. Heinrich Brehmer, und 
der hohe Senat der freien und Hansestadt Hamburg, den Senator Dr. 
Gustav Heinrich Kirchenpauer, 
als Commissarien bestellt, welche sich, unter Vorbehalt der Allerhöchsten, Höchsten und 
Hohen Ratificationen, über folgende Bestimmungen geeinigt haben: 
Art. 1. Die Verhältnisse des Brunshauser Zolles sind durch das in der Anlage A. 
enthaltene Regulativ geordnet, welches mit dem 1. October 1844 in Kraft tritt und nur 
unter allseitiger Zustimmung der kontrahirenden Staaten abgeändert werden kann. 
Art. 2. Den künftigen Elbschifffahrts-Revisions-Commissionen steht es zu, den Tarif 
und die sonstigen Verhältnisse des Brunshauser Zolles in derselben Art und Form, wie 
diejenigen der übrigen Elbzölle zur Erörterung zu ziehen und namentlich die dem Tarife 
als Anlage 3. beigefügte Gewichts-Tabelle, welche dazu bestimmt ist, die Verzollung der- 
jenigen Waaren zu erleichtern, die regelmäßig nach Gewicht nicht verkauft und versandt 
werden, mit dem wahren und durchschnittlichen Gewichte der darin enthaltenen Gegenstände 
in Uebereinstimmung zu erhalten und nach Bedürfniß zu vervollständigen. 
Art. 3. Die zur Ausführung des vereinbarten Regulativs erforderlichen weiteren 
Verfügungen werden von der Königlich Hannoverschen Regierung erlassen, dürfen jedoch 
den Bestimmungen desselben und dieses Staatsvertrages nicht widersprechen. 
Art. 4. Sollte die Regierung eines Elb-Uferstaates durch eine Entscheidung des 
Brunshauser Elbzollgerichts ihre vertragsmäßigen Rechte beeinträchtigt finden, so bleibt es 
derselben vorbehalten, hierüber mit der Königlich Hannoverschen Regierung in Verhandlung 
zu treten. 
Art. 5. Die Königlich Hannoversche Regierung wird in Beziehung auf den Bruns- 
hauser Zoll die Schifffahrt sämmtlicher Elb-Uferstaaten stets an allen Vortheilen und Be- 
günstigungen Theil nehmen lassen, welche in jener Beziehung der Schifffahrt der am mei- 
sten begünstigten Nationen durch Vertrag zugestanden worden sind oder künftig zugestanden 
werden.
	        
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