rung der Zolllinie durch eine obrigkeitlich beglaubigte, eidliche Erklärung Eines der Rheder
bezeugt wird, daß die Rhederei, so wie dieselbe laut der obigen Begriffsbestimmung eines
Hamburger Bütgerschiffs beschaffen seyhn muß, bis zu jener Passirung fortdauernd bestan-
den habe.
3.) Binnenlandsgut, welches im Binnenlande in binnenländi-
sche Fahrzeuge verladen ist und in diesen, mit Ursprungs= und Einla-
dungs-Bescheinigungen versehen, die Zoll-Linie passirt.
Binnenlandsgüter sind alle Naturprodukte und Fabrikate, welche im Landdrostei-
bezirke Stade, im Herzogthume Holstein oder in der Stadt Hamburg und deren Gebiete
oder im Amte Ritzebüttel erzeugt worden sind, jedoch, was die Fabrikate betrifft, unter
der Voraussetzung, daß dieselben nicht in einer bloßen Bearbeitung überseeischer Nohstoffe,
wie z. B. bei Syrup, Taback, Thran, Zucker, Wein und den im Binnenlande blos ge-
bleichten, gefärbten oder appretirten, überseeischen Garnen oder Geweben, bestehen.
Binnenländische Einladungsplätze sind solche, welche unterhalb der Schwin-
ge-Mündung am linken Elbufer, bis Curhaven einschließlich, oder auf den Elbinseln, Neu-
werk einschließlich, oder am rechten Elbufer und an der Westküste des Herzogthums Hol-
stein, bis Büsum einschließlich, belegen sind.
Binnenländische Fahrzeuge sind solche, welche an einem der beiden Elbufer,
von Hamburg und Harburg abwärts bis Curhaven und Neuwerk oder an der Westküste
des Herzogthums Holstein, bis Büsum einschließlich, zu Hause gehören und auf ihrer Fahrt
seewärts nicht weiter als bis Curhaven, Neuwerk oder Büsum hinausgekommen sfind.
Die Ursprungs-Bescheinigungen sind von der Obrigkeit des Erzeugungsortes, die
Einladungs-Bescheinigungen von der Obrigkeit, Hafen= oder Zollbehörde des Einla-
dungsortes auszustellen und beide in der Auffahrt beim Wachtschiffe abzugeben.
4.) Zurückgehende Güter, unter nachfolgenden Bestimmungen:
a.) Güter, welche bei ihrer ersten Auffahrt den Zoll bereits getragen haben und in
denselben Schiffen, in welche sie bei der Verzollung verladen waren, stromniederwärts und
wiederum stromaufwärts die Zollstätte passiren, sind von der abermaligen Verzollung frei,
insofern bei Passirung des Wachtschiffes bei diesem, oder binnen vier Wochen nach jenem
Zeitpunkt bei dem Elbzoll-Comtoire zu Hamburg, nachgewiesen wird, daß jene Güter frü-
her schon verzollt und seitdem nicht wieder in See gewesen sind.
b.) Wenn Schiffe, welche aus einem Elbhafen ausgelaufen waren, vor Erreichung
eines außerhalb der Elbe belegenen Hafens entweder durch Havarie oder durch eingetretenen
Frost, ungünstige Winde u. dergl. in der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, so ist
das in diesen Schiffen niederwärts und wegen des eingetretenen Hinvernisses in denselben
oder anderen Schiffen wieder aufwärts geführte Gut zollfrei, insofern bei Passirung des
Wachtschiffes der Grund der Rückkehr nachgewiesen und dem Königlich Hannoverschen Elb-
zoll-Comtoir zu Hamburg die Zurückkunft des Gutes vor Ausladung desselben angezeigt wird.
1844. J.