Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

( s) 
lang und, auf besonders an ihn ergehende Anordnung, zwei bis drei Jahre lang aufzu- 
bewahren. Es darf in keiner Druckschrift eine Censurlücke oder irgend eine andere An- 
deutung enthalten sein, daß in Folge der Anordnung des Censors eine Veränderung vor- 
genommen worden sei. 
s#6. Für die Ertheilung der Druckgenehmigung ist von dem Drucker eine Censur- 
gebühr von zwei und einem halben Neugroschen für jeden gedruckten Bogen, sechszehn 
Seiten in Octavformat auf den Bogen gerechnet, sowie für jede unter einem Bogen be- 
tragende Druckschrift zu entrichten. 
§ 7. Die Censur wird theils durch Centralcensoren, theils durch Localcen-= 
soren verwaltet. 
Die Wirksamkeit der Localcensoren beschränkt sich auf Gegenstände von blos ört- 
lichem Interesse. Jedoch sollen Wochen= und Tageblätter, welche für eine oder mehrere 
durch ihren Titel bezeichnete Ortschaften und zunächst für deren örtliche Angelegenheiten 
bestimmt sind, auch in den diese nicht betreffenden und zu den Ankündigungen nicht zu 
rechnenden Artikeln, so lange das Ministerium des Innern wegen einzelner Localblätter 
nicht ein Anderes anordnet, vor die Localcensoren gehören. 
Die Kalender, insoweit sie nicht blos chronologische und astronomische Bestimmungen 
oder statistische Notizen enthalten, welchenfalls sie der Localcensur verbleiben, ingleichen die 
wenn auch von einer öffentlichen Behörde veranstalteten Auctionscataloge, in welchen Preß- 
erzeugnisse feilgeboten werden, die Cataloge der Buchhändler, Leihbibliothekare und Anti- 
quare, gehören, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Bogenzahl, vor die Centralcensoren. 
8 8. Localcensoren sind zu bestellen 
a) an allen Orten, wo sich Buchdruckereien oder andere Anstalten befinden, aus wel— 
chen censurpflichtige Schriften hervorgehen können; 
b) an allen Orten, für welche, wenn auch nicht daselbst gedruckte, Localblätter er- 
scheinen. Sind diese für mehrere Ortschaften zugleich bestimmt, so hat die Kreisdirection 
zu entscheiden, an welchem Orte der Localcensor für dieselben zu bestellen sei. 
69. Zu Lotalcensoren sind Männer von wissenschaftlicher Bildung von den Orts- 
obrigkeiten und zwar, wo möglich, aus ihrem Mittel zu bestellen, und den Kreisdirectionen 
anzuzeigen. 
§ 10. Die Centralcensoren werden vom Ministerium des Innern bestellt. 
Sie sind in der Regel nur an den Orten der Kreisdirectionen selbst zu bestellen. Aus- 
nahmsweise können dergleichen mit den solchenfalls nöthigen besonders zu treffenden Ein- 
richtungen auch in andern Orten, wo das Bedürfniß sich zeigt, und dazu geeignete Män- 
ner vorhanden sind, bestellt werden. 
§ 11. Die künftig zu bestellenden Centralcensoren sind bei der Kreisdirection, die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.