Artikel3.
Wenn die Türkei gegen Bulgarien kriegerische Aktionen eröffnen sollte,
ohne von diesen Staat provoziert zu sein, so verpflichtet sich Rußland, die
nötige Anzahl von Truppen des kaukasischen Militärbezirks und, wenn es sich
als notwendig erweisen sollte, auch des Odessaer Militärbezirks zu mobilisieren,
lamit. die Lage der bulgarischen Armer auf «lem europäischen Kriegsschauplatz
auf jede Weise erleichtert werde.
Indem sich Rußlanıl die Freiheit weiterer Aktionen im Zusammenhang
mit. der Gestaltung der Lage vorbehält, übernimmt es auf jeden Fall die Verpflichtung,
Bulgarien aktiven bewaffneten Beistand zu leisten, wenn in einem
Kriege Bulgariens nıit der "Türkei noch eine andere Macht sich gegen Bulgarien
wenden sollte, die von Bulgarien ebenfalls nicht provoziert worden ist.
Artikel 4.
Im Falla eines günstigen Ausrangs des bewaffneten Zusammenstoßes
nit Österreich-Ungarn und Rumänien oder mit Deutschland, Österreich-Ungarn
nnd Rumänien verpflichtet sich Rußland, Bulgarien die größtmögliche Unterstützung
zu gewähren. um die Vergrößerung des bulrarischen Territoriums um
den zwischen dem Schwarzen Meer und dem rechten Ufer der wıteren Donau
liegenden Landstrich wit bulgarischer Bevölkerung zu erreichen. Außerdem
verspricht Rußland. die Wünsche Bulgariens betreffs möglichster Regulierung
der übrigen Grenzen des bulgarischen Zartums auf diplomatischem Wege aktiv
zu unterstützen.
Außerdem erhält Bulgarien ein Anrecht auf einen Teil der Kontribution,
der seiner Teilnahme an den Kriegsoperationen mit bewaffneten Kräften und
seinen Ausgaben entspricht.
Artikel5.
In Anbetracht dessen, daß die Verwirklichung der hohen Ideale der slawischen
Völker auf der Balkan-Halbinsel, die (lem Herzen Rußlands so nahestehen,
nur nach einem günstigen Ausgang des KampfesRußlandsmit
Deutschland und Österreich-Ungarn möglich ist, übernimmt
Bulgarien die feierliche Verpflichtung. sowohl in diesem Falle, als auch im Falle
des Beitritts Rumäniens oder (ler Türkei. zu der Koalition der oben genannten
Mächte, die größten Anstrengungen zu machen, um jegliche Anlässe zu einer
weiteren Ausdehnung des Konflikts zu beseitigen. Was dagegen die in Bundesoder
freundschaftlichen Beziehungen zu Rußland stehenden Mächte betrifft, so
wird die bulgarische Regierung diesen gegenüber eine entsprechend freundschaftliche
Haltung einnehmen.
Artikel 6.
Im Falle eines günstigen Ausgangs des bewaffueten Zusammenstoßes mit
der Türkei verpflichtet sich Rußland, dan Wünschen Bulgariens betreffs Vergrößerung
des Territoriums des bulgarischen Zartums um die l.andstriche mit
überwiegend bulgarischer Bevölkerung, annähernd in den Grenzen, die durch
den in San Stefano am 19. Februar 1878 zwischen Rußland und der Türkei ab-