Metadata : Dokumente aus den russischen Geheimarchiven.

Artikel3.

Wenn  die  Türkei  gegen  Bulgarien  kriegerische  Aktionen  eröffnen  sollte,
ohne  von  diesen  Staat  provoziert  zu  sein,  so  verpflichtet  sich  Rußland,  die
nötige  Anzahl  von  Truppen  des  kaukasischen  Militärbezirks  und,  wenn  es  sich
als  notwendig  erweisen  sollte,  auch  des  Odessaer  Militärbezirks  zu  mobilisieren,
lamit.  die  Lage  der  bulgarischen  Armer  auf  «lem  europäischen  Kriegsschauplatz
auf  jede  Weise  erleichtert  werde.

Indem  sich  Rußlanıl  die  Freiheit  weiterer  Aktionen  im  Zusammenhang
mit.  der  Gestaltung  der  Lage  vorbehält,  übernimmt  es  auf  jeden  Fall  die  Verpflichtung,
  Bulgarien  aktiven  bewaffneten  Beistand  zu  leisten,  wenn  in  einem
Kriege  Bulgariens  nıit  der  "Türkei  noch  eine  andere  Macht  sich  gegen  Bulgarien
wenden  sollte,  die  von  Bulgarien  ebenfalls  nicht  provoziert  worden  ist.

Artikel  4.

Im  Falla  eines  günstigen  Ausrangs  des  bewaffneten  Zusammenstoßes
nit  Österreich-Ungarn  und  Rumänien  oder  mit  Deutschland,  Österreich-Ungarn
nnd  Rumänien  verpflichtet  sich  Rußland,  Bulgarien  die  größtmögliche  Unterstützung
  zu  gewähren.  um  die  Vergrößerung  des  bulrarischen  Territoriums  um
den  zwischen  dem  Schwarzen  Meer  und  dem  rechten  Ufer  der  wıteren  Donau
liegenden  Landstrich  wit  bulgarischer  Bevölkerung  zu  erreichen.  Außerdem
verspricht  Rußland.  die  Wünsche  Bulgariens  betreffs  möglichster  Regulierung
der  übrigen  Grenzen  des  bulgarischen  Zartums  auf  diplomatischem  Wege  aktiv
zu  unterstützen.

Außerdem  erhält  Bulgarien  ein  Anrecht  auf  einen  Teil  der  Kontribution,
der  seiner  Teilnahme  an  den  Kriegsoperationen  mit  bewaffneten  Kräften  und
seinen  Ausgaben  entspricht.

Artikel5.

In  Anbetracht  dessen,  daß  die  Verwirklichung  der  hohen  Ideale  der  slawischen
  Völker  auf  der  Balkan-Halbinsel,  die  (lem  Herzen  Rußlands  so  nahestehen,
  nur  nach  einem  günstigen  Ausgang  des  KampfesRußlandsmit
Deutschland  und  Österreich-Ungarn  möglich  ist,  übernimmt
Bulgarien  die  feierliche  Verpflichtung.  sowohl  in  diesem  Falle,  als  auch  im  Falle
des  Beitritts  Rumäniens  oder  (ler  Türkei.  zu  der  Koalition  der  oben  genannten
Mächte,  die  größten  Anstrengungen  zu  machen,  um  jegliche  Anlässe  zu  einer
weiteren  Ausdehnung  des  Konflikts  zu  beseitigen.  Was  dagegen  die  in  Bundesoder
  freundschaftlichen  Beziehungen  zu  Rußland  stehenden  Mächte  betrifft,  so
wird  die  bulgarische  Regierung  diesen  gegenüber  eine  entsprechend  freundschaftliche
  Haltung  einnehmen.

Artikel  6.

Im  Falle  eines  günstigen  Ausgangs  des  bewaffueten  Zusammenstoßes  mit
der  Türkei  verpflichtet  sich  Rußland,  dan  Wünschen  Bulgariens  betreffs  Vergrößerung
  des  Territoriums  des  bulgarischen  Zartums  um  die  l.andstriche  mit
überwiegend  bulgarischer  Bevölkerung,  annähernd  in  den  Grenzen,  die  durch
den  in  San  Stefano  am  19.  Februar  1878  zwischen  Rußland  und  der  Türkei  ab-