Submissionen.
Rechtshülfe.
Zoll-Strasbe-
stimmungen.
(1KX0 )
Die Gebühren des Elbzollgerichts sollen nach Anleitung der, in dem Kbniglich Han-
noverschen Gesetze über die Ein-, Aus= und Durchgangsabgaben vom 21. April 1835 an-
genommenen, Sätze regulirt werden.
Die Verfügungen der Recursbehörde erfolgen gebührenfrei.
Die Prozeßkosten hat der Denunciat zu tragen, wenn er zu der Denunciation, gleich-
viel ob durch Defraude oder durch Ordnungswidrigkeit, Anlaß gegeben hat.
War die Denunciation unbegründet, so hat die Zollbehörde, war jene frivol, so hat,
unter subsidiarischer Verpflichtung der Zollbehörde, der Denunciant die Kosten zu tragen.
16. Der Denunciat kann einem ferneren zollgerichtlichen Verfahren jederzeit da-
durch entgehen, daß er dem Strafantrage sich unterwirft und die beantragte Strafe nebst
den etwaigen Zollrückständen, Schäden und bereits aufgelaufenen Kosten erlegt.
Dubei ist der Strafantrag von der zur Entgegennahme der Submission ermächtigten
Behörde nach Maaßgabe des § 18. unter billiger Berücksichtigung der Umstände aufzu-
stellen und, falls derselbe schon vorher beim Elbzollgerichte angebracht war, nach Maaß-
gabe des § 1 8. unter billiger Berücksichtigung der Umstände zu berichtigen.
Die Submission kann geschehen bei dem Elbzollgerichte, bei dem Elbzoll-Comtoir zu
Hamburg oder bei den außerdem zu deren Entgegennahme von der Königlich Hannoverschen
Regierung ermächtigten Behörden.
Es muß darüber ein Protocoll unter Mitunterzeichnung des Submittenten ausgenom-
men werden.
17. Die Gerichtsbehörden sämmtlicher Elbuferstaaten werden, innerhalb ihrer Ge-
richtsbezirke, auf Requisition des im § 15. bezeichneten Königlich Hannoverschen Elbzoll-
gerichts, dessen Verfügungen insinuiren, dessen Erkenntnisse vollstrecken und sowohl Denun-
ciaten, als Zeugen und Sachvperständige vernehmen.
Dieselben werden auf Antrag der Königlich Hannoverschen Zollbehörde, unter den
durch die Landesgesetzgebungen bestimmten Formen und Bedingungen, auf Waaren, welche
für Zoll, Strafe, Schäden oder Kosten verhaftet sind, (vergl. 9 19.) Beschlag legen.
Die in allen diesen Beziehungen mit der freien Stadt Hamburg laut § 8. getroffenen
besonderen Verabredungen werden durch Obiges nicht abgeändert.
§ 18. Wer durch eine Handlung oder Unterlassung die Zollgesetze übertritt, macht
sich eines Zollvergehens schuldig. Dasselbe besteht entweder in einer Defraude oder in ei-
nem Ordnungsfehler. Jene zieht die Strafe der Zolldefraude, dieser eine Ordnungsstrafe
nach sich. Für die Anwendung dieser Strafen gelten folgende Grundsätze:
1.) Jede Handlung oder Unterlassung, welche eine Verkürzung der Zolleasse zur Folge