Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(1XCI ) 
gehabt hat oder zur Folge gehabt haben würde, wenn das Zollvergehen unentdeckt geblie- 
ben wäre, ist als Zolldefraude zu betrachten und zu bestrafen. 
Nach diesem Grundsatze ist namentlich derjenige, welcher es unterläßt, zollpflichtige 
Gegenstände zu declariren, oder wer unrichtige Declarationen und unrichtige Angaben 
macht, welche geeignet sind, der Zollcasse die Zollgefälle ganz oder zum Theil zu entzie- 
hen, mit der Strafe der Zolldefraude zu belegen. 
2.) Die Strafe der Zolldefraude soll in einer Geldbuße bestehen, welche dem zehnfa- 
chen Betrage derjenigen Zollabgabe gleichkommt, um welche die Zollcasse verkürzt ist oder 
im Falle der Nichtentdeckung würde verkürzt worden sein. 
Sind diejenigen Gegenstände, mit welchen eine Defraude begangen ist, nach Menge 
und Beschaffenheit nicht genügend zu ermitteln und kann daher der Betrag des defraudirten 
Zolles mit Bestimmtheit nicht berechnet werden, so hat das Gericht den muthmaßlichen 
Betrag des Zolles, nach Einholung des Gutachtens von Sachperständigen, zu bestimmen. 
3.) Ergeben die Umstände, daß eine Zollverkürzung nicht beabsichtigt ist, oder daß 
durch die Handlung oder Unterlassung des Contravenienten eine Verkürzung der Zolleasse 
nicht hat Statt finden können, so soll nur eine Ordnungsstrafe erkannt werden. 
4.) Wenn Gegenstände, welche bei der Zollstelle zu Brunshausen entweder gar nicht 
oder unrichtig declarirt find, binnen 14 Tagen nach deren Ankunft am Bestimmungsorte 
einer Königlich Hannoverschen Zollcontrole zur Verzollung gehörig angemeldet werden, so 
soll nur der einfache Zoll erhoben, eine Strafe indeß nicht erkannt werden. 
Bei den, unter No. 8. Ut. b. und c. im gegenwärtigen § erwähnten, unter erschwe- 
renden Umständen verübten Vergehen kommt die vorstehende Bestimmung nicht zur An- 
wendung. 
Auch setzt eine gänzliche Befreiung von der Strafe voraus, daß das Zollvergehen dem 
Königl. Hannoverschen Elbzollgerichte nicht schon früher zur Anzeige gebracht war. 
5.) Wegen einer unrichtigen Declaration, durch welche der Zollbetrag für einen und 
denselben Waarenposten um weniger als 5 Procent verkürzt ist, soll, wenn keine absicht- 
liche Defraude vorliegt, nicht die Strafe der Defraude, sondern nur eine Ordnungsstrafe 
erkannt werden, welche die Hälfte des durch die Unrichtigkeit gefährdeten Zollbetrages nicht 
übersteigt. 
6.) Wenn die Zollgefälle zwar nicht verkürzt sind und nicht haben verkürzt werden 
können, aber andere Vorschriften, welche die Sicherung der Zollgerechtsame oder die Auf- 
rechthaltung der Ordnung des Zollwesens bezwecken, durch Handlungen oder Unterlassun- 
gen übertreten werden; so ist eine Ordnungsstrafe verwirkt. 
“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.