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gehabt hat oder zur Folge gehabt haben würde, wenn das Zollvergehen unentdeckt geblie-
ben wäre, ist als Zolldefraude zu betrachten und zu bestrafen.
Nach diesem Grundsatze ist namentlich derjenige, welcher es unterläßt, zollpflichtige
Gegenstände zu declariren, oder wer unrichtige Declarationen und unrichtige Angaben
macht, welche geeignet sind, der Zollcasse die Zollgefälle ganz oder zum Theil zu entzie-
hen, mit der Strafe der Zolldefraude zu belegen.
2.) Die Strafe der Zolldefraude soll in einer Geldbuße bestehen, welche dem zehnfa-
chen Betrage derjenigen Zollabgabe gleichkommt, um welche die Zollcasse verkürzt ist oder
im Falle der Nichtentdeckung würde verkürzt worden sein.
Sind diejenigen Gegenstände, mit welchen eine Defraude begangen ist, nach Menge
und Beschaffenheit nicht genügend zu ermitteln und kann daher der Betrag des defraudirten
Zolles mit Bestimmtheit nicht berechnet werden, so hat das Gericht den muthmaßlichen
Betrag des Zolles, nach Einholung des Gutachtens von Sachperständigen, zu bestimmen.
3.) Ergeben die Umstände, daß eine Zollverkürzung nicht beabsichtigt ist, oder daß
durch die Handlung oder Unterlassung des Contravenienten eine Verkürzung der Zolleasse
nicht hat Statt finden können, so soll nur eine Ordnungsstrafe erkannt werden.
4.) Wenn Gegenstände, welche bei der Zollstelle zu Brunshausen entweder gar nicht
oder unrichtig declarirt find, binnen 14 Tagen nach deren Ankunft am Bestimmungsorte
einer Königlich Hannoverschen Zollcontrole zur Verzollung gehörig angemeldet werden, so
soll nur der einfache Zoll erhoben, eine Strafe indeß nicht erkannt werden.
Bei den, unter No. 8. Ut. b. und c. im gegenwärtigen § erwähnten, unter erschwe-
renden Umständen verübten Vergehen kommt die vorstehende Bestimmung nicht zur An-
wendung.
Auch setzt eine gänzliche Befreiung von der Strafe voraus, daß das Zollvergehen dem
Königl. Hannoverschen Elbzollgerichte nicht schon früher zur Anzeige gebracht war.
5.) Wegen einer unrichtigen Declaration, durch welche der Zollbetrag für einen und
denselben Waarenposten um weniger als 5 Procent verkürzt ist, soll, wenn keine absicht-
liche Defraude vorliegt, nicht die Strafe der Defraude, sondern nur eine Ordnungsstrafe
erkannt werden, welche die Hälfte des durch die Unrichtigkeit gefährdeten Zollbetrages nicht
übersteigt.
6.) Wenn die Zollgefälle zwar nicht verkürzt sind und nicht haben verkürzt werden
können, aber andere Vorschriften, welche die Sicherung der Zollgerechtsame oder die Auf-
rechthaltung der Ordnung des Zollwesens bezwecken, durch Handlungen oder Unterlassun-
gen übertreten werden; so ist eine Ordnungsstrafe verwirkt.
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