Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(XCIII) 
e.) wenn Schiffe auf ihrer Rückkehr die Zollstelle zu Brunshausen vorbeisegeln, ohne 
den Retourschein, insofern derselbe nach diesem Regulativ erforderlich war, abzugeben. 
In den unter a und e bezeichneten Fällen wird die Strafe durch die Nachweisung 
aufgehoben, daß Sturm, Eisgang oder ähnliche Hindernisse die Erfüllung der ordnungs- 
mäßigen Verpflichtung unmöglich gemacht haben. 
10.) Das Zollgericht hat die Größe der zu erkennenden Ordnungsstrafen — inner- 
halb der in diesem § vorgeschriebenen Grenzen — nach der Wichtigkeit des Falles, nach 
der Größe des Schiffes und der in Frage kommenden Waarenquantitäten, nach dem Grade 
und der Dauer der Widersetzlichkeit, vorzugsweise aber danach zu bemessen, ob die Ord- 
nungswidrigkeit wegen eines entschuldbaren Irrthums, aus Fahrlässigkeit, oder aus Vor- 
satz begangen wurde. 
11.) Die Strafen der Defraude und die verwirkten Ordnungsstrafen sind, insofern 
die factischen Voraussetzungen, auf welchen die Strafbestimmungen beruhen, gleichzeitig 
eintreten, nebeneinander zu erkennen. 
Wegen unterlassener oder unrichtiger Declaration soll indessen neben der Strafe der 
Zolldefraude eine weitere Ordnungsstrafe nicht erkannt werden können. 
12.) Wenn Jemand eines Zollvergehens der nämlichen Art nach erfolgter Bestrafung 
sich wiederholt schuldig macht, so soll die nach dem Obigen aufzulegende Strafe im ersten 
Wiederholungsfalle um die Hälfte, im zweiten um das Ganze, im dritten um das Dop- 
pelte u. s. w. erhöhet werden. 
13.) Neben der Strafe der Defraude ist jedesmal der verkürzte einfache Zoll zu er- 
legen. 
14.) Wenn das Zollvergehen durch eine Handlung begangen oder von einer Hand- 
lung begleitet ist, welche nach den Bestimmungen anderer Strafgesetze mit einer eriminel- 
len oder mit einer sonstigen Strafe geahndet werden soll, oder wenn durch jene Handlung 
ein eivilrechtlicher Anspruch begründet ist; so schließt das Verfahren vor dem Zollgerichte 
bor die erkannte Zollstrafe ein weiteres Verfahren vor dem übrigens competenten Gerichte 
nicht aus. 
15.) Haben Mehre als Miturheber, Gehülfen oder Begünstiger an einem Zollverge- 
hen Theil genommen, so ist gegen jeden Theilnehmer eine, der Theilnahme an dem Ver- 
gehen entsprechende Strafe zu erkennen. Ein Gleiches soll auch gegen diejenigen eintreten, 
welche an den Vortheilen eines begangenen Zollvergehens wissentlich Theil genommen haben. 
Die Strafe der Defraude (Nr. 2.) soll indeß in jedem einzelnen Falle nur einmal 
erkannt werden. 
16.) Wenn binnen einem Jahre, von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem das
	        
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