Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Localcensoren vor der Ortsobrigkeit zu verpflichten, und haben dabei an Eidesstatt anzuge- 
loben, daß sie bei Verwaltung der Censur die deshalb bestehenden Gesetze und Verordnun= 
gen, sowie die ihnen ertheilten allgemeinen und besondern Instructionen beobachten wollen. 
Die deshalb bisher ergangenen Vorschriften von fortdauernder allgemeiner Gültigkeit sind 
in der Beilage dieser Verordnung ebenfalls zusammengestellt, und werden dadurch zur Nach- 
achtung der Betheiligten öffentlich bekannt gemacht. 
& 12. Die Censoren sind, als solche, den Kreisdirectionen unmittelbar untergeordnet. 
Untauglich oder fahrlässig befundene Censoren werden auf Anordnung des Ministeriums des 
Innern entlassen werden. 
& 13. Die Censur der von römisch -katholischen Glaubensverwandten verfaßten ka- 
kholisch-geistlichen Schriften verbleibt dem katholisch-geistlichen Consistorium zu Dresden und 
dem domstiftlichen Consistorium zu Budissin. Insoweit es dabei auf Gegenstände 
des katholischen Dogmass und der innern Einrichtungen der katholischen Kirche ankommt, 
hat über die Censurverwaltung des Consistoriums zu Dresden das apostolische Vicariat in 
höherer Instanz zu entscheiden. Im übrigen tritt aber auch rücksichtlich des Verfahrens 
bei der Censur der katholisch--geistlichen Schriften die Oberaufsicht des Ministeriums des 
Innern ein. 
Ueber die Vertheilung aller übrigen zur Centralcensur gehörigen Geschäfte unter die für 
jeden Kreisdirectionsbezirk bestellten Centralcensoren und den dabei zu beobachtenden Ge- 
schäftsgang werden besondere Verordnungen durch die Kreisdirectionen ergehen. 
§ 14. Der Duucker ist durch die erlangte Druckgenehmigung ermächtigt, die dem vom 
Censor genehmigten Manuseripte oder Satzbogen getreu abgedruckte Schrift an den Besteller 
zur Veröffentlichung zu verabfolgen. 
Er ist jedoch verbunden, sofort nach vollendetem Drucke von jeder der Centralcenfur 
unterlegenen Schrift einen brochirten, vollständigen und wenigstens mit allen, aus seiner 
Offizin hervorgegangenen, Beilagen versehenen Abdruck sammt dem mit der Druckgenehmi- 
gung versehenen Manuseripte oder den Satzbogen, auf welchen sich dieselbe befindet, dem 
Censor vorzulegen, um ihm die Vergleichung des Abdrucks damit, insoweit sie in jedem 
einzelnen Falle nöthig befunden werden wird, möglich zu machen. 
§ 15. Der Centralcensor hat sofort auf dem Abdrucke Tag und Stunde des Em- 
pfangs zu bemerken und, insofern er nicht Abweichungen im Abdrucke wahrnimmt und da- 
rin Anlaß zur Anzeige an die Kreisdirection findet, ohne Weiteres an die letztere den Ab- 
druck abzugeben, das Manuseript und beziehendlich die Satzbogen aber längstens binnen 
acht Tagen dem Duucker zurückzusenden. 
Der an die Kreisdirection gelangte Abdruck wird sodann an eine öffentliche Bibliothef 
abgegeben werden. 
1844. 2
	        
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