Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Haftungsver- 
binolichkeit. 
(KXOCIV. ) 
Zollvergehen begangen wurde, eine Denunciation bei dem Zollgerichte nicht eingereicht ist, 
so soll eine Bestrafung später nicht eintreten. 
§ 19. Für Zoll, Strafen, Schäden und Kosten haften, außer dem Verurtheilten, 
auch das Schiff und diejenigen Waaren, in Ansehung deren ein Zollvergehen begangen ist, 
letztere jedoch nur, so lange sich dieselben im Verwahrsam oder Eigenthum des Schiffers 
oder ersten Empfängers befinden. Für die Strafe des Rückfalls (vergl. § 18. Nr. 12.), 
insofern dieser nicht dem Eigenthümer oder Empfänger der Waare zur Last fällt, haftet 
letztere nicht. 
Schiff und Waaren werden durch Bestellung genügender Sicherheit von dieser Haft- 
verbindlichkeit frei. 
Der Schiffer und die Eigenthümer der Waaren haften für die Handlungen derjenigen 
Personen, deren sie sich in Beziehung auf ihre Verpflichtungen gegen den Zoll bedient 
haben. 
Soweit Mehrere wegen eines Zollvergehens verurtheilt sind, steht es der Zollverwal= 
tung frei, ihre Ansprüche gegen Einzelne derselben nach ihrer Wahl zu verfolgen. 
Denjenigen, welche in Folge einer Haftungsverbindlichkeit Strafen und Kosten für 
Andere zu erlegen haben, bleibt der Regreß gegen den oder die eigentlichen Schuldigen 
Lorbehalten.
	        
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