Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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516. Der Drucker ist nicht behindert, des technischen Betriebes halber, oder inso- 
fern es zur Vervollständigung des Werks durch den Verfasser und den letzten Bearbeiter er- 
forderlich ist, einzelne Bogen der ganzen Auflage oder Probebogen der ganzen Schrift, noch 
vor der § 14 vorgeschriebenen Einreichung eines Abdrucks bei dem Censor, an den Bestel- 
ler oder nach dessen Anweisung zu verabfolgen. Soll jedoch in den Fällen, wo es der 
Censor unbedenklich gefunden hat, vor Einsicht der ganzen Schrift die Druckgenehmigung 
zu einzelnen Bogen derselben, wenn auch nach Befinden mit Vorbehalt des zur ganzen 
Schrift erst nach deren vollständiger Einsicht definitiv zu ertheilenden Imprimatur, zu ge- 
ben, eine bogen= oder heftweise Ablieferung und Veröffentlichung erfolgen, so treten bei 
jeder solcher beabsichtigten Ablieferung und Veröffentlichung die Bestimmungen § 14 
dieser Verordnung ein. 
§ 17. Rücksichtlich der zur Localcenfur gehörigen Schriften, ingleichen der, wenn 
auch der Centralcensur unterworfenen Zeitschriften, zu deren Herausgabe Concession gesucht 
und erlangt worden ist, beschränkt sich die Verpflichtung des Druckers auf gleichzeitig mit 
der Ablieferung der Auflage zu bewirkende Zufendung eines Exemplars an den Censor. 
Dieser hat die Wiedervorlegung des censirten Manuseripts oder Satzbogens nur dann zu 
verlangen, wenn ihm Zwelifel gegen die Treue des Abdrucks beigehen. 
Ob die Censurgebühren für Zeitschriften jedesmal für die einzelnen Stücke derselben, 
oder in Terminen bezahlt werden sollen, hängt von freier Vereinigung ab. 
§ 18. Die § 3 des Gesetzes vom heutigen Tage festgestellte Verbindlichkeit beschränkt 
sich auf die § 1 dieser Verordnung unter I. und II, d gedachten censurfreien Schriften, 
und trifft den Drucker nur dann, wenn er die Schrift für einen ausländischen Verleger 
oder Besteller gedruckt hat, außerdem jederzeit nur den inländischen Verleger, Commissionir 
oder Besteller. 
Jedenfalls aber muß das einzureichende Freieremplar vollständig und mit allen Bei- 
lagen versehen sein, mit welchen es ausgegeben wird. 
ä19. Das im Gesetze erwähnte Empfangsbekenntniß ist von der Canzlei der Kreis- 
direction zu bestempeln. Wohnt der Ausbringer desselben nicht am Orte, und wünscht er 
die Zusendung durch die Post, so ist auf dem Bekenntnisse Tag und Stunde der Aufgabe 
zur Post, als die Zeit der Aushändigung, zu bemerken. 
#20. Die heft= und stückweise Ausgabe und Versendung der nach § 1 unter I. und 
II, d censurfreien Schriften ist von einer bei der Kreisdirection nachzusuchenden Erlaub- 
niß abhängig, welche, soweit nicht besondere Bedenken eintreten, nicht versagt, aber von 
der Erfüllung der § 3 des Gesetzes ausgedrückten Verbindlichkeit rücksichtlich jedes einzeln 
auszugebenden Heftes oder Stückes abhängig gemacht werden wird.
	        
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