Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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# 21. Unveränderte neue Auflagen, selbst wenn sie nur im Drucke eines neuen Ti- 
tels bestehen, sind ebenso wie veränderte Ausgaben in jedem Betrachte neuen Schriften 
gleich zu behandeln. 6 
Kaun jedoch zu unveränderten neuen Auflagen solcher Schriften, welchen nicht aus ei- 
nem der § 1 dieser Verordnung gedachten Gründe die Censurfreiheit zukommt, die frühere 
Druckgenehmigung eines hierländischen Censors beigebracht werden, so fällt zwar die Ent- 
richtung nochmaliger Censurgebühren hinweg; es ist jevoch nichtsdestoweniger zu dem neuen 
Abdrucke, sowie zu dem Drucke eines neuen Titels, die Genehmigung des Censors einzuho- 
len, die er aber nur auf den Grund eines der Kreisdirection angezeigten und von dieser 
für erheblich erkannten Bedenkens zu verweigern hat. 
# 22. Zur Herausgabe einer jeden solchen Zeitschrift, die nicht blos für die Ge- 
lehrtenwelt, sondern für das größere Publicum bestimmt ist, oder Politik, Tagesgeschichte 
und Urtheile darüber in ihren Bereich zieht, sie mag heftweise oder in einzelnen Bogen, in 
regelmäßigen Zeitabschnitten, oder in zwanglosen Heften oder sogenannten fliegenden Blät- 
tern erscheinen, bedarf es der Concession. Gesuche darum sind bei der Kreisdirection 
anzubringen, welche sie mit ihrem Gutachten über den jedesmal mit einzureichenden Plan 
der Zeitschrift und über die Persönlichkeit des Herausgebers, sowie, insofern diese beiden 
Personen verschieden sind, des verantwortlichen Redacteurs, dem Ministerium des Innern 
vortragen wird. Letzteres wird bei Ertheilung der Concession, für welche weder bei dem 
Ministerium, noch bei der Kreisdirection Kosten zu fordern sind, jedesmal den Vorbehalt 
des Widerrufs ausdrücken. Durch eigenmächtige, d. h. der Kreisdirection nicht angezeigte 
und von dem Ministerium des Innern nicht genehmigte Veränderungen in der Person des 
Herausgebers oder verantwortlichen Redacteurs erlischt die Concession von selbst, so daß 
ohne Weiteres der Concessionsschein durch die Behörde zurückzufordern und die Herausgabe 
der Zeitschrift einzustellen ist. 
§ 23. Auf jedem Hefte einer Zeitschrift oder, wenn dieselbe in einzelnen Blättern 
erscheint, auf jedem Blatte derselben ist der Name des verantwortlichen Redacteurs und 
des Druckers anzugeben. (Vergl. übrigens § 27.) 
§ 24. Die Herausgeber von Zeitschriften sind verbunden, von Behörden und Pri- 
Latpersonen Berichtigungen gegen sie gerichteter Artikel derselben Zeitschrift, und zwar bis 
zur Länge dieses Artikels unentgeldlich, insoweit sie aber dieses Maaß überschreiten, gegen 
Bezahlung der von ihnen im Allgemeinen bestimmten Insertionsgebühren, in dem nachsten 
nach dem Eingang der Berichtigung zum Drucke gelangenden Stücke oder Blatte aufzu- 
nehmen. 
§ 25. Den der Concession bedürfenden Zeitschriften sind auch die Kalender beizu- 
zählen, und es leiden daher darauf die Bestimmungen § 22 allenthalben Anwendung. 
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