Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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§# 26. Uebertretung der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften oder der bei 
der Concession gestellten besondern Bedingungen, sowie wahrgenommene gemeinschädliche oder 
gegen den öffentlichen Anstand und die guten Sitten verstoßende Tendenz hat, nach 
erfolglos gebliebener Verwarnung, oder nach Befinden sofort, die Unterdrückung der Zeit— 
schrift zur Folge. 
§&27. Im Hönigreiche Sachsen darf keine Schrift vertrieben werden, auf welcher 
nicht der Name des Verlegers oder Commissionärs, sowie der Sitz seiner Handlung, ovder, 
wenn die Schrift außerhalb der deutschen Bundesstaaten erschienen ist, in Ermangelung 
dieser Angabe, wenigstens Name und Wohnsitz des Druckers bemerkt ist. 
Rücksichtlich der Erzeugnisse der inländischen Presse, mit Ausnahme ver § 1 unter 
g. gedachten kleinen Drucke, ist die Bezeichnung des Druckers, seinem Namen und Wohn- 
sitze nach, unbedingt erforderlich und der Drucker dafür, daß sie nicht unterbleibe, ver- 
antwortlich. 
Schriften, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, oder darauf bezügliche falsche 
Angaben enthalten, sind schon deshalb und ohne Rücksicht auf ihren Inhalt in Beschlag 
zu nehmen, und die Theilnehmer an ihrer Verbreitung zu bestrafen. 
628. Zum Vertriebe von Zeitschriften oder andern nicht über zwanzig Bogen be- 
tragenden Druckschriften politischen Inhalts, die in einem nicht zum deutschen Bunde ge- 
hörigen Staate in deutscher Sprache erscheinen, bedarf es der Einholung ausdrücklicher Er- 
laubniß. Diese Vertriebserlaubnifß hat der inländische Commissionär des betreffeu- 
den auswärtigen Verlegers oder ein anderer Buchhändler, welcher sich mit dem Vertriebe 
befassen will, auszuwirken. Zu diesem Behufe ist ein Eremplar der Schrift sammt den 
Beilagen, mit welchen sie ausgegeben werden soll, bei der Kreisdirection einzureichen, und 
um Erlaubniß zu deren Vertriebe nachzusuchen. Von der Kreisdirection wird, wenn sich 
ein Bedenken dagegen nicht ergiebt, über die Ertheilung der Erlaubniß ein Schein ausge- 
fertigt und gleichzeitig durch eine Bekanntmachung in dem Buchhändlerbörsenblatte und den 
Kreisblättern der Vertrieb für alle übrigen Buchhändler freigegeben werden. Wird die Er- 
theilung der Vertriebserlaubniß abgeschlagen, so ist zugleich mit Beschlagnahme der etwa 
schon in den Buchhandel gekommenen Eremplare der Schrift zu verfahren, der bis dahin 
aber etwa schon stattgefundene Vertrieb zu bestrafen. 
§ 29. Solche im Auslande gedruckte Schriften, an welchen einer inländischen Buch- 
handlung, wenn auch nur antheilig mit einem ausländischen Verleger, ein Verlagsrecht oder 
das Recht eines dem Verleger gleich zu achtenden Commissionärs zusteht, sind in jedem Be- 
zuge den in hiesigem Verlage erschienenen Schriften gleich zu achten. So oft jedoch die Mit- 
aufführung einer inländischen Buchhändlerfirma auf dem Titel einer im Auslande erschie- 
nenen Schrift erweislich blos die Bedeutung eines der Buchhandlung übertragenen Spedi- 
tions- oder Sortimentsvertriebs hat, sollen auf dieselbe weder die wegen der censurpflichti-
	        
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