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zugleich das Original, Behufs der Publication, eingesendet wird, in welchem Falle eine
einfache Abschrift hinreicht.
3.) Betrifft die Requisition die Bekanntmachung einer auf ein Begnadigungsgesuch
ergangenen Verordnung, so bedarf es blos einer einfachen Abschrift, und auch dieser nur
insoweit, als nach dem Inhalte der Verordnung dem Verurtheilten etwas besonders zu er-
öffnen ist.
Da die unter Nr. 2 und 3 erwähnten Abschriften, nachdem deren Bekanntmachung
an die Detinirten erfolgt ist, an die Direction der betreffenden Strafanstalt abgegeben wer-
den müssen, so sind selbige abgesondert beizufügen, und nicht, wie bfters geschehen, dem
Requisitionsgesuche auf demselben Blatte beizuschreiben.
Dresden, den 20sten October 1844.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
G62.) Verordnung,
die Veranstaltung von Landtagswahlen betreffend;
vom Sten November 1844.
Way, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben beschlossen, in Hinsicht auf die #n nächstkommenden Jahre Statt findende Einberu-
fung der Ständeversammlung, zu Vornahme der nöthigen Ergänzungswahlen verschreiten
zu lassen und verordnen daher, daß von den Kreisdirectionen das hierzu Erforderliche durch
Verfügung an die Kreisvorsitzenden und den Landesältesten der Oberlausitz, sowie durch
Bestellung von Wahlcommissaren und sonst veranstaltet werde.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel vordrucken lassen.
Dresden, am 8ten November 1844.
Friedrich August.
Johann Paul von Falkenstein.
Letzte Absendung: am 6ten December 1844.