für das Königreich Sachsen,
19“ Stück vom Jahre 1844.
# * Vekanntmachung,
die Bestempelung des eichelnen Unters betreffend;
vom 1Sten November 1844.
D. die Schellen-Sieben, auf welche bisher der vorgeschriebene Stempel für die auf deut-
sche Art gefertigten Spielkarten gedruckt worden ist, nicht bei allen Spielen gebraucht wird,
und dieser Umstand, wiederholter Anzeigen zu Folge, zu Mißbräuchen und Hinterziehungen
benutzt worden ist; so ist beschlossen worden, vom Jahre 1845 an anstatt der Schellen-
Sieben, den eichelnen Unter auf der linken oder rechten Seite des Kopfes mit dem vor-
schriftsmäßigen Stempel bedrucken zu lassen.
Es haben daher auch die Kartenfabrikanten bei den Formen oder Mustern auf hinläng-
lichen unbedruckten Raum für den Stempel Rücksicht zu nehmen.
Dresden, am 1 Sten November 1844.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Günther.
G64.) Verordnung,
die Gewerbe= und Personalsteuerrevision für das Jahr 1845 betreffend;
vom 18Sten November 1844.
Wegen der Gewerbe= und Personalsteuerrevision für das Jahr 1845 werden die Ortsobrig-
keiten erinnert, daß sie die von ihnen dazu vorschriftmäßig aufzustellenden Einwohnerverzeichnisse
a.) für Orte des platten Landes bis zum 15ten Januar 1845
b.) kleine und Mittelstädte 21sten
c.) große Städte 31sten
bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von
1844. 46