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für den Sten der Amtshauptmann von Winkler zu Pirna,
1 iten der Landgerichtsdirector Wilde zu Oschatz,
1ten der Justizamtmann Richter zu Tharandt,
1 6ten der Kreisamtmann Rothe in Schwarzenberg,
22 ten der Finanzrath Freiherr von Manteuffel zu Budissin;
für die Wahlbezirke des Handels= und Fabrikstandes:
für den 3ten der Regierungsrath Körner zu Leipzig,
5ten der Regierungsrath Harz zu Zwickau.
Indem solches zur Nachricht und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht wird, werden
die bei diesen Wahlen betheiligten Behörden zu deren thunlichster Förderung und namentlich
zu genauer Beachtung der wegen Beschleunigung derartiger Wahlen durch die Verordnung
vom aten Januar 1842 (Gesetz= und Verordnungsblatt d. J. S. 21 fg.) ertheilten Vor-
schriften noch besonders aufgefordert.
Dresden, am 15ten November 1844.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein. Kuhn.
„/ 66.) Berordnung,
die gegen die Einschleppung der Rinderpest aus dem Königreiche Böhmen
ergriffenen Maaßregeln betreffend;
vom 20sten November 1844.
De officiellen Nachrichten zufolge die Rinderpest im Königreiche Böhmen sich immittelst
weiter verbreitet hat, und an mehreren Puncten in geringer Entfernung von der Sachsischen
Landesgrenze zum Ausbruch gekommen ist, so wird, um das Einschleppen dieser Seuche zu
verhüten, das Einbringen von
Rindvieh, rohen Rindshäuten, Hörnern, Klauen, Kälberhaaren und Talg
aus dem Königreiche Böhmen nach diesseitigen Landen bis auf Wetteres hiermit verboten.
Zu diesem Zwecke sind sämmtliche Zoll= und Polizeibehörden längs der Schsisch-Böh-
mischen Grenze mit entsprechender Verordnung versehen worden.
Im Zuwiderhandlungsfalle ist gegen die Einbringer, nächst der nach Befinden verwirk-
ten Zollstrafe, mit Geldstrafen von 5 bis 100 Thalern, oder verhältnißmäßigem Gefäng—
nisse zu verfahren.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 20ften November 1844.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
von Zeschau. von Falkenstein. Demuth.
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