Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(294 ) 
— 
„GEC7.) Verordnung, 
die von ausländischen Behbrden in Untersuchungen wegen Nachdrucks erfolgenden 
Requisitionen betreffend; 
vom 29sten November 1844. 
In & 17 des Gesetzes vom 2 2 sten Februar 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 30), 
den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, ist das 
auf den Grund dieses Gesetzes einzuleitende strafrechtliche Verfahren in dem Falle, wenn die 
Civil= und Criminalgerichtsbarkeit an einem Orte verschiedenen Behörden zusteht, an das 
rücksichtlich der Geltendmachung der privatrechtlichen Ansprüche competente Civilgericht 
gewiesen worden. 
In Beziehung auf diese Bestimmung ist, wie zur Kenntniß des Justizministerii gelangt, 
darüber Zweifel entstanden, von welchem Gerichte auf Regquisitionen, welche von ausländi- 
schen Behörden in daselbst wegen Nachdrucks anhängigen Untersuchungen an inländische Be- 
hörden ergangen sind, das Erforderliche zu verfügen sei. 
Das Justizministerium hält für angemessen, daß die Verfügung auf ausländische Re- 
quisitionen dieser Art ebenfalls von dem Civilgerichte erfolge; es werden daher sämmtliche 
Criminalgerichtsbehörden hierdurch angewiesen, in Fällen, wenn von auswärtigen Behörden 
in Untersuchungen wegen Nachdrucks Requisitionen an sie gelangen und am Orte die Civil- 
gerichtsbarkeit einer andern Behörde zusteht, das Gesuch an das Civilgericht zur weitern 
Verfügung abzugeben. Dresden, am 29sten November 1844. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
68.) Bekanntmachung, 
den Eintritt der Wirksamkeit des Regulativs über die theologischen Candidaten- 
vereine betreffend; 
vom 2ten December 1844. 
Nachdem die neue Einrichtung der 
theologischen Candidatenvereine 
in Gemäßheit des, mittelst Verordnung vom 20sten März d. J. (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt S. 133) erlassenen, Negulatios, vollständig vorbereitet worden, insbesondere auch die, 
§ 5 und 6 gedachten Regulativs vorbehaltene, Bestimmung und Abgrenzung erfolgt ist, 
oder vor dem 1sten Januar 1845 annoch erfolgen wird, so hat die gedachte neue Verfas- 
sung mit dem Anfange künftigen Jahres allenthalben in Wirksamkeit zu treten.
	        
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