Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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69.) Verordnung, 
die Vergütung von Kosten bei den Wahlen der Landtagsabgeordneten 
betreffend; 
vom 29sten November 1844. 
D. die wegen Berechnung der aus der Staatscasse zu bestreitenden Kosten bei den Wah- 
len der Landtagsabgeordneten in der Verordnung vom 30sten Mai 1836 zu § 24 des 
Wahlgesetzes (Gesetz= u. Verordnungsblatt d. J. S. 120 fg.) getroffenen Bestimmungen 
manche Zweifel übrig gelassen und bereits zu einigen Erläuterungen Anlaß gegeben, auch 
die immittelst bei den bisher vorgewesenen Wahlen gemachten Erfahrungen über den dabei 
vorkommenden Aufwand ein näheres Anhalten gewährt haben; so findet das Ministerium 
des Innern sich bewogen, jener Berechnung halber, unter Aufhebung der vorgedachten 
bisherigen Vorschriften, Nachstehendes hierdurch zu bestimmen: 
§ 1. Alle Geschäfte in Landtagswahlangelegenheiten sind, insoweit nicht die nachbe- 
merkten Ausnahmen Statt finden, gebührenfrei zu besorgen; die dabei erwachsenden Ver- 
läge aber werden nach Maaßgabe der in Folgendem getroffenen nähern Bestimmungen aus 
der Staatscasse vergütet. 
& 2. An Gebühren und Auslösungen wird gewährt: 
a.) den Wahlcommissaren für Arbeiten im Hause, wenn sie nicht als 
Staatsdiener amtshalber dazu verpflichtet sind, eine Nach Analogie von Cap. II. 
No. 38 der revidirten Tarordnung vom 26sten November 1840 (Gesetz= u. 
Verordnungsblatt d. J. S. 413) zu berechnende Gebühr; 
b.) denselben bei Wahlverrichtungen außerhalb des Wohnorts, täglich 
c.) dem vom Wahlcommissar bei der Abgeordnetenwahl zugezogenen 
Protocollanten täglich . 
d.) den Königlichen Beamten und Justitiaren, ingleichen den Patri— 
monialrichtern, sowie deren Stellvertretern und den sonst etwa Delegirten, 
für jeden Tag, an welchem die Wahlverrichtung außerhalb des Orts statt— 
sindet, wo die Amts= oder Gerichtsstelle ihren Sitz hat 
und bei Erpeditionen über Nacht überdieß noch 
e.) den bei Wahlverrichtungen der unter d. gedachten Art protocolli- 
#renden Actuarien täglich . 
und bei Erpeditionen über Nacht noch 
  
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